Kommentare zu: Bundestagswahlrecht: Vom Verfassungsgericht bis zum Riesen-Parlament http://www.mister-ede.de/politik/bundestagswahlrecht-bverfg/8714 Information, Diskussion, Meinung Fri, 23 Oct 2020 07:26:31 +0000 hourly 1 http://wordpress.org/?v=3.4.2 Von: mq86mq http://www.mister-ede.de/politik/bundestagswahlrecht-bverfg/8714#comment-1493 mq86mq Sat, 11 Aug 2018 13:15:01 +0000 http://www.mister-ede.de/?p=8714#comment-1493 Dass das Bundesverfassungsgericht zunehmend von der Wählersicht auf die nicht äquivalente Parteiensicht wechselt, ist schon richtig. Es hat aber auch bis zuletzt die Mehrheitswahl ausdrücklich als zulässig bezeichnet und muss deshalb eine Chancengleichheit, die nicht im proportionalen Sinn zu verstehn ist, für möglich halten. Bei den Wählern gebraucht es das selbe Wort auch gerade im Gegensatz zu einer Proportionalität ("Erfolgschancengleichheit" ersetzt zunehmend den Begriff der reinen "Zählwertgleichheit" bei Mehrheitswahl). Unklar ist halt, ob es überhaupt was zulässt, was weder Mehrheits- noch Verhältniswahl ist. Zumindest hält es aber entstellte Verhältniswahl durch mehr oder weniger kleinere, unverbundene Wahlkreise und gemischte Systeme (Grabenwahl) offensichtlich für zulässig. Bedingung wird aber sein, dass die Wahlkreisgrößen viel gleichmäßiger werden. Die relativ großen Toleranzen dabei gelten ausdrücklich nur für den Fall, dass das keinen wesentlichen Einfluss auf die Aufteilung der Sitze bezüglich der Parteien hat. Dass das Bundesverfassungsgericht zunehmend von der Wählersicht auf die nicht äquivalente Parteiensicht wechselt, ist schon richtig. Es hat aber auch bis zuletzt die Mehrheitswahl ausdrücklich als zulässig bezeichnet und muss deshalb eine Chancengleichheit, die nicht im proportionalen Sinn zu verstehn ist, für möglich halten. Bei den Wählern gebraucht es das selbe Wort auch gerade im Gegensatz zu einer Proportionalität (“Erfolgschancengleichheit” ersetzt zunehmend den Begriff der reinen “Zählwertgleichheit” bei Mehrheitswahl).

Unklar ist halt, ob es überhaupt was zulässt, was weder Mehrheits- noch Verhältniswahl ist. Zumindest hält es aber entstellte Verhältniswahl durch mehr oder weniger kleinere, unverbundene Wahlkreise und gemischte Systeme (Grabenwahl) offensichtlich für zulässig.

Bedingung wird aber sein, dass die Wahlkreisgrößen viel gleichmäßiger werden. Die relativ großen Toleranzen dabei gelten ausdrücklich nur für den Fall, dass das keinen wesentlichen Einfluss auf die Aufteilung der Sitze bezüglich der Parteien hat.

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Von: MisterEde http://www.mister-ede.de/politik/bundestagswahlrecht-bverfg/8714#comment-1490 MisterEde Sat, 11 Aug 2018 08:08:27 +0000 http://www.mister-ede.de/?p=8714#comment-1490 Ob das BVerfG eine Abkehr von der Verhältniswahl als GG-konform ansehen würde, bliebe abzuwarten. Immerhin würde das die garantierte Chancengleichheit kleinerer Parteien erheblich einschränken. Ob das BVerfG eine Abkehr von der Verhältniswahl als GG-konform ansehen würde, bliebe abzuwarten. Immerhin würde das die garantierte Chancengleichheit kleinerer Parteien erheblich einschränken.

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Von: mq86mq http://www.mister-ede.de/politik/bundestagswahlrecht-bverfg/8714#comment-1487 mq86mq Fri, 10 Aug 2018 22:30:55 +0000 http://www.mister-ede.de/?p=8714#comment-1487 Das Urteil von 2012 würd ich schon für ziemlich klar halten, was die zulässige Abweichung vom Proporz unter den berücksichtigten Parteien betrifft, und sicherstellen lässt sich das kaum, ohne dabei negatives Stimmengewicht zu erzeugen. Trotzdem hat es schon entsprechende Vorschläge gegeben. Den eigentlichen Hebel seh ich darin, dass das Bundesverfassungsgericht den Zwang zu weitgehendem Proporz im Wesentlichen aus dem grundsätzlichen Willen des (einfachen) Gesetzgebers dazu ableitet. Das lässt sich ändern, indem man die Verhältniswahl aus § 1 BWG rausnimmt und es von vornherein so formuliert, dass lediglich verbliebene Sitze nach vorhandenen Ansprüchen verteilt werden, solang der Vorrat reicht. So funktioniert es z.B. in Schottland. Feste Sitzzahlen für die Bundesländer ohne bundesweiten Verhältnisausgleich würden auch den Anspruch unterstreichen, keine reine Verhältniswahl zu wollen. Ein Wahlsystem für den Bundestag mit fester Maximalsitzzahl hab ich mal hier formuliert: http://deponie.bplaced.net/wahlen/wahlsystem-bundestag/sitzverteilung.html Das Urteil von 2012 würd ich schon für ziemlich klar halten, was die zulässige Abweichung vom Proporz unter den berücksichtigten Parteien betrifft, und sicherstellen lässt sich das kaum, ohne dabei negatives Stimmengewicht zu erzeugen. Trotzdem hat es schon entsprechende Vorschläge gegeben.

Den eigentlichen Hebel seh ich darin, dass das Bundesverfassungsgericht den Zwang zu weitgehendem Proporz im Wesentlichen aus dem grundsätzlichen Willen des (einfachen) Gesetzgebers dazu ableitet. Das lässt sich ändern, indem man die Verhältniswahl aus § 1 BWG rausnimmt und es von vornherein so formuliert, dass lediglich verbliebene Sitze nach vorhandenen Ansprüchen verteilt werden, solang der Vorrat reicht. So funktioniert es z.B. in Schottland. Feste Sitzzahlen für die Bundesländer ohne bundesweiten Verhältnisausgleich würden auch den Anspruch unterstreichen, keine reine Verhältniswahl zu wollen.

Ein Wahlsystem für den Bundestag mit fester Maximalsitzzahl hab ich mal hier formuliert: http://deponie.bplaced.net/wahlen/wahlsystem-bundestag/sitzverteilung.html

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