Kommentare zu: Wie ein neues Bundestagswahlrecht aussehen könnte https://www.mister-ede.de/politik/neues-bundestagswahlrecht/4989 Information, Diskussion, Meinung Fri, 23 Oct 2020 07:26:31 +0000 hourly 1 http://wordpress.org/?v=3.4.2 Von: MisterEde https://www.mister-ede.de/politik/neues-bundestagswahlrecht/4989#comment-1498 MisterEde Thu, 16 Aug 2018 11:45:32 +0000 http://www.mister-ede.de/?p=4989#comment-1498 "außer dass sich Partei B nichts ändert" - Ach ja, stimmt, das muss ja nicht. Danke. Auch ansonsten recht herzlichen Dank für Ihre sachkundigen Beiträge. Damit ist mir das Problem mit der Wahlrechtsreform jetzt noch klarer geworden. “außer dass sich Partei B nichts ändert” – Ach ja, stimmt, das muss ja nicht. Danke.

Auch ansonsten recht herzlichen Dank für Ihre sachkundigen Beiträge. Damit ist mir das Problem mit der Wahlrechtsreform jetzt noch klarer geworden.

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Von: mq86mq https://www.mister-ede.de/politik/neues-bundestagswahlrecht/4989#comment-1497 mq86mq Thu, 16 Aug 2018 01:16:06 +0000 http://www.mister-ede.de/?p=4989#comment-1497 Völlig richtig (außer dass sich Partei B nichts ändert; die Gesamtsitzzahlen der Länder sind bei Unterverteilung variabel). Der Punkt ist auch damals vor dem Bundesverfassungsgericht vorgebracht worden: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/cs20080703_2bvc000107.html#abs74 Die Antwort drauf unter Randnummer 122, dass man das auch andersrum sehn kann, ist nicht völlig falsch, aber die Folge ist jedenfalls, dass man einen einmal aufgetretenen Vorteil für eine Partei nicht einfach wieder korrigieren darf. Und es ist wirklich eine ganz erhebliche Einschränkung, ein Wahlsystem so konstruieren zu müssen, dass das nicht passieren kann. Insbesondere ist es mit Ausgleichsmandaten sehr schwer vernünftig machbar, und wenn man keine separate Erststimme hätte, die für die Sitzverteilung nichts zählt, wär es ganz unmöglich. Wesentlich einfacher ist es mit systematisch verzerrenden Wahlsystemen, auch wenn das unter dem Deckmantel der Erfolgswertgleichheit passiert. Obige Ergänzung halt ich heute übrigens nicht mehr für machbar. Das war zwar 2005 so ähnlich das Ziel der Kläger und hätte bei dem damaligen mäßigen Überhang auch funktioniert, aber aus heutiger Sicht ist nichtmal bei 250/625 ausgeschlossen, dass damit eine Landesliste trotz klarem Anspruch garkeinen Sitz bekommt (konkret vorallem die CDU in Bremen). Der Wähler wählt aber nur seine Landesliste und nicht die Partei (der reine Bezug auf Parteien statt Wahlvorschläge ist auch eine Abweichung zu sonstigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts). Man kann zwar mit gewissem Recht einwenden, dass die Landeslisten bei lokalem Überhang durch die Direktkandidaten genauso entwertet werden, aber da ist es das Grundprinzip der Verbindung aus Mehrheits- und Verhältniswahl, dass die Liste nur den Rest kriegt, während die Landeslisten untereinander an sich eigenständig sind. An der formellen und tatsächlichen Information der Wähler hapert es allerdings auch da: Weder werden die Direktkandidaten auf Landesebene bekanntgemacht, noch ist den Wählern richtig bewusst, dass sie mit der Zweitstimme möglicherweise die wählen, die Wähler anderer Parteien mit der Erststimme u.U. aus reiner Bosheit gewählt haben (ohne Überhang kostet das ja nichts). Völlig richtig (außer dass sich Partei B nichts ändert; die Gesamtsitzzahlen der Länder sind bei Unterverteilung variabel). Der Punkt ist auch damals vor dem Bundesverfassungsgericht vorgebracht worden: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/cs20080703_2bvc000107.html#abs74

Die Antwort drauf unter Randnummer 122, dass man das auch andersrum sehn kann, ist nicht völlig falsch, aber die Folge ist jedenfalls, dass man einen einmal aufgetretenen Vorteil für eine Partei nicht einfach wieder korrigieren darf. Und es ist wirklich eine ganz erhebliche Einschränkung, ein Wahlsystem so konstruieren zu müssen, dass das nicht passieren kann. Insbesondere ist es mit Ausgleichsmandaten sehr schwer vernünftig machbar, und wenn man keine separate Erststimme hätte, die für die Sitzverteilung nichts zählt, wär es ganz unmöglich. Wesentlich einfacher ist es mit systematisch verzerrenden Wahlsystemen, auch wenn das unter dem Deckmantel der Erfolgswertgleichheit passiert.

Obige Ergänzung halt ich heute übrigens nicht mehr für machbar. Das war zwar 2005 so ähnlich das Ziel der Kläger und hätte bei dem damaligen mäßigen Überhang auch funktioniert, aber aus heutiger Sicht ist nichtmal bei 250/625 ausgeschlossen, dass damit eine Landesliste trotz klarem Anspruch garkeinen Sitz bekommt (konkret vorallem die CDU in Bremen). Der Wähler wählt aber nur seine Landesliste und nicht die Partei (der reine Bezug auf Parteien statt Wahlvorschläge ist auch eine Abweichung zu sonstigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts).

Man kann zwar mit gewissem Recht einwenden, dass die Landeslisten bei lokalem Überhang durch die Direktkandidaten genauso entwertet werden, aber da ist es das Grundprinzip der Verbindung aus Mehrheits- und Verhältniswahl, dass die Liste nur den Rest kriegt, während die Landeslisten untereinander an sich eigenständig sind. An der formellen und tatsächlichen Information der Wähler hapert es allerdings auch da: Weder werden die Direktkandidaten auf Landesebene bekanntgemacht, noch ist den Wählern richtig bewusst, dass sie mit der Zweitstimme möglicherweise die wählen, die Wähler anderer Parteien mit der Erststimme u.U. aus reiner Bosheit gewählt haben (ohne Überhang kostet das ja nichts).

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Von: MisterEde https://www.mister-ede.de/politik/neues-bundestagswahlrecht/4989#comment-1494 MisterEde Wed, 15 Aug 2018 09:14:45 +0000 http://www.mister-ede.de/?p=4989#comment-1494 Der Effekt ist zwar klar, aber trotzdem finde ich das irgendwie schräg. Partei A und Partei B bekommen nach Zweitstimmen je 299 Sitze. Weil Partei A in einem Land einen Sitz Überhang hat, bekommt sie aber 300 Sitze, hat also plötzlich die Mehrheit im Parlament. Dies ist eine Verzerrung, also eine Einschränkung der korrekten Abbildung des Zweitstimmenergebnisses. Nun bekommt Partei A allerdings im Überhangland so viele Stimmen mehr, dass es zwar nicht für insgesamt mehr Sitze reicht, wohl aber für eine veränderte Verteilung der Sitze auf die Landeslisten. Partei A gewinnt hierdurch in ihrem Überhangland einen Sitz hinzu (Partei B verliert einen) und in einem anderen Land verliert Partei A einen Sitz (Partei B gewinnt einen). Im Ergebnis sitzen jetzt wieder ganz korrekt nach dem Zweitstimmenergebnis 299 Abgeordnete von Partei A sowie von Partei B im Bundestag. Damit kritisiert das BVerfG also, wenn mehr Stimmen für Partei A die Verzerrung zu Gunsten von Partei A aufheben. Es kritisiert im Endeffekt die korrekte Abbildung des Zweitstimmenergebnisses (natürlich unter einer ganz gewissen Voraussetzung). Auch wenn die Logik dahinter schon nachvollziehbar ist, ist das vom Ergebnis her gedacht schräg. Aber gut: Ich hatte auch mit dem Gedanken gespielt, die Direktmandate direkt von jenen Sitzen abzuziehen, die einer Partei nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, und nur die verbleibenden Sitze, wenn denn welche verbleiben, auf die Landeslisten zu verteilen. Das reduziert auch nochmals die Gefahr von Überhangmandaten und auch das negative Stimmgewicht ist damit gebannt. Durch eine entsprechende Regelung könnte bei der Verteilung der restlichen Sitze auf die Landeslisten auch verstärkt auf die Bundesländer verteilt werden, aus denen vergleichsweise wenige Direktkandidaten einer Partei einziehen. Der Effekt ist zwar klar, aber trotzdem finde ich das irgendwie schräg. Partei A und Partei B bekommen nach Zweitstimmen je 299 Sitze. Weil Partei A in einem Land einen Sitz Überhang hat, bekommt sie aber 300 Sitze, hat also plötzlich die Mehrheit im Parlament. Dies ist eine Verzerrung, also eine Einschränkung der korrekten Abbildung des Zweitstimmenergebnisses. Nun bekommt Partei A allerdings im Überhangland so viele Stimmen mehr, dass es zwar nicht für insgesamt mehr Sitze reicht, wohl aber für eine veränderte Verteilung der Sitze auf die Landeslisten. Partei A gewinnt hierdurch in ihrem Überhangland einen Sitz hinzu (Partei B verliert einen) und in einem anderen Land verliert Partei A einen Sitz (Partei B gewinnt einen). Im Ergebnis sitzen jetzt wieder ganz korrekt nach dem Zweitstimmenergebnis 299 Abgeordnete von Partei A sowie von Partei B im Bundestag.
Damit kritisiert das BVerfG also, wenn mehr Stimmen für Partei A die Verzerrung zu Gunsten von Partei A aufheben. Es kritisiert im Endeffekt die korrekte Abbildung des Zweitstimmenergebnisses (natürlich unter einer ganz gewissen Voraussetzung). Auch wenn die Logik dahinter schon nachvollziehbar ist, ist das vom Ergebnis her gedacht schräg.

Aber gut: Ich hatte auch mit dem Gedanken gespielt, die Direktmandate direkt von jenen Sitzen abzuziehen, die einer Partei nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, und nur die verbleibenden Sitze, wenn denn welche verbleiben, auf die Landeslisten zu verteilen. Das reduziert auch nochmals die Gefahr von Überhangmandaten und auch das negative Stimmgewicht ist damit gebannt. Durch eine entsprechende Regelung könnte bei der Verteilung der restlichen Sitze auf die Landeslisten auch verstärkt auf die Bundesländer verteilt werden, aus denen vergleichsweise wenige Direktkandidaten einer Partei einziehen.

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Von: mq86mq https://www.mister-ede.de/politik/neues-bundestagswahlrecht/4989#comment-1492 mq86mq Sat, 11 Aug 2018 13:14:28 +0000 http://www.mister-ede.de/?p=4989#comment-1492 Das ist genau das negative Stimmengewicht, um das es in der ursprünglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegangen ist. Die Ursache ist, dass die Oberverteilung an die Parteien von der Unterverteilung der Parteisitze auf die Länder entkoppelt ist. Damit kann sich die Aufteilung der Sitze einer Partei auf die Länder ändern, ohne dass sie insgesamt einen Sitz gewinnt oder verliert. Wenn ein Überhangland einen Sitz von einem Nichtüberhangland gewinnt, geht dieser Sitz dabei faktisch verloren. Das ist genau das negative Stimmengewicht, um das es in der ursprünglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegangen ist. Die Ursache ist, dass die Oberverteilung an die Parteien von der Unterverteilung der Parteisitze auf die Länder entkoppelt ist. Damit kann sich die Aufteilung der Sitze einer Partei auf die Länder ändern, ohne dass sie insgesamt einen Sitz gewinnt oder verliert. Wenn ein Überhangland einen Sitz von einem Nichtüberhangland gewinnt, geht dieser Sitz dabei faktisch verloren.

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Von: MisterEde https://www.mister-ede.de/politik/neues-bundestagswahlrecht/4989#comment-1491 MisterEde Sat, 11 Aug 2018 08:17:13 +0000 http://www.mister-ede.de/?p=4989#comment-1491 Ein negatives Stimmgewicht sehe ich ehrlich gesagt hier nicht, weil die Sitzzuteilung auf die Parteien alleine (Ausnahme Überhangmandate) durch das bundesweite Zweitstimmenergebnis entsteht. Eine Stimme für eine Partei kann somit nie zu weniger Sitzen für diese Partei führen. Ansonsten ist der Vorschlag bewusst sehr eng an das bisherige Wahlsystem angelegt. Die Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten wird durch die neue Aufteilung 250 Direktkandidaten von 625 (40%), statt bisher 299 / 598 (50%), erheblich reduziert. Ein negatives Stimmgewicht sehe ich ehrlich gesagt hier nicht, weil die Sitzzuteilung auf die Parteien alleine (Ausnahme Überhangmandate) durch das bundesweite Zweitstimmenergebnis entsteht. Eine Stimme für eine Partei kann somit nie zu weniger Sitzen für diese Partei führen.

Ansonsten ist der Vorschlag bewusst sehr eng an das bisherige Wahlsystem angelegt.

Die Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten wird durch die neue Aufteilung 250 Direktkandidaten von 625 (40%), statt bisher 299 / 598 (50%), erheblich reduziert.

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Von: mq86mq https://www.mister-ede.de/politik/neues-bundestagswahlrecht/4989#comment-1488 mq86mq Sat, 11 Aug 2018 01:30:42 +0000 http://www.mister-ede.de/?p=4989#comment-1488 Das hier vorgeschlagene Wahlsystem ist im Prinzip identisch mit dem von 2009; bloß Wahlkreis- und Gesamtsitzzahl sind anders. Insofern hat es auch das gleiche negative Stimmengewicht, sobald Überhang auftritt (oder bei weniger Stimmen so stark auftreten könnte, dass das noch einen Sitzzuwachs ergeben würde). Der Fall, dass einer Partei bundesweit weniger Sitze zustehn würden, als sie Direktmandate errungen hat, ist übrigens schon 2009 bei der CSU aufgetreten, und bei der CDU war der Anspruch damals genau gleich den Direktmandaten. 2017 hat die CSU 7 Wahlkreise mehr als ihren Anspruch gewonnen und die CDU 17. Das hier vorgeschlagene Wahlsystem ist im Prinzip identisch mit dem von 2009; bloß Wahlkreis- und Gesamtsitzzahl sind anders. Insofern hat es auch das gleiche negative Stimmengewicht, sobald Überhang auftritt (oder bei weniger Stimmen so stark auftreten könnte, dass das noch einen Sitzzuwachs ergeben würde).

Der Fall, dass einer Partei bundesweit weniger Sitze zustehn würden, als sie Direktmandate errungen hat, ist übrigens schon 2009 bei der CSU aufgetreten, und bei der CDU war der Anspruch damals genau gleich den Direktmandaten. 2017 hat die CSU 7 Wahlkreise mehr als ihren Anspruch gewonnen und die CDU 17.

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Von: MisterEde https://www.mister-ede.de/politik/neues-bundestagswahlrecht/4989#comment-1128 MisterEde Wed, 25 Jan 2017 20:14:51 +0000 http://www.mister-ede.de/?p=4989#comment-1128 Lieber Herr Bohne, ich komme zu einer etwas anderen Einschätzung zum Grundgesetz. Art. 21 I GG in Verbindung mit Art 3 I GG und Art. 38 I GG gewährleistet die Chancengleichheit der Parteien, also auch kleinerer Parteien. Ihre Möglichkeiten, am politischen Betrieb gleichberechtigt mitzuwirken, finden ihren Ausdruck im Verhältniswahlrecht und auch der Gleichwertigkeit der Stimmen. Beste Grüße, Mister Ede Lieber Herr Bohne,

ich komme zu einer etwas anderen Einschätzung zum Grundgesetz. Art. 21 I GG in Verbindung mit Art 3 I GG und Art. 38 I GG gewährleistet die Chancengleichheit der Parteien, also auch kleinerer Parteien. Ihre Möglichkeiten, am politischen Betrieb gleichberechtigt mitzuwirken, finden ihren Ausdruck im Verhältniswahlrecht und auch der Gleichwertigkeit der Stimmen.

Beste Grüße,
Mister Ede

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Von: Friedhelm Bohne https://www.mister-ede.de/politik/neues-bundestagswahlrecht/4989#comment-1127 Friedhelm Bohne Wed, 25 Jan 2017 10:40:36 +0000 http://www.mister-ede.de/?p=4989#comment-1127 Grundsätzlich ist das Verhältniswahlsystem, welches im GG als solches - im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung - nicht verankert ist (!) , nur auf den ersten Blick das gerechtere Wahlverfahren. Die relativ getreue Widerspiegelung des Wählerwillens in der Mandatsverteilung ist das eine , die Notwendigkeit der Koalitionsbildung das andere. Im Zuge solcher Koaltionsbildungen erhalten dann 10% Parteien (wie FDP früher, Grüne und Linke heute) eine Einflussmöglichkeit auf die politische Gestaltung , welche ihnen rein nach ihrer Wählerzahl nicht zusteht, mithin eine weitaus grössere Verfälschung des Wählerwillens als sämtliche Überhangmandate als Resultat des Mehrheitswahlsystems. Grundsätzlich ist das Verhältniswahlsystem, welches im GG als solches – im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung – nicht verankert ist (!) , nur auf den ersten Blick das gerechtere Wahlverfahren. Die relativ getreue Widerspiegelung des Wählerwillens in der Mandatsverteilung ist das eine , die Notwendigkeit der Koalitionsbildung das andere. Im Zuge solcher Koaltionsbildungen erhalten dann 10% Parteien (wie FDP früher, Grüne und Linke heute) eine Einflussmöglichkeit auf die politische Gestaltung , welche ihnen rein nach ihrer Wählerzahl nicht zusteht, mithin eine weitaus grössere Verfälschung des Wählerwillens als sämtliche Überhangmandate als Resultat des Mehrheitswahlsystems.

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Von: MisterEde https://www.mister-ede.de/politik/neues-bundestagswahlrecht/4989#comment-989 MisterEde Thu, 17 Nov 2016 14:07:18 +0000 http://www.mister-ede.de/?p=4989#comment-989 Das stimmt. Bei meinem Vorschlag säßen 250 Wahlkreisbewerber und 375 Listenkandidaten im Bundestag. Nach meinem Empfinden wäre das aber auch völlig in Ordnung, weil dafür sowohl das echte Stimmenverhältnis abgebildet als auch die Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten – auch bei der CSU – stark reduziert würde. Das ist halt eine Frage der Prioritätensetzung. Das stimmt. Bei meinem Vorschlag säßen 250 Wahlkreisbewerber und 375 Listenkandidaten im Bundestag. Nach meinem Empfinden wäre das aber auch völlig in Ordnung, weil dafür sowohl das echte Stimmenverhältnis abgebildet als auch die Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten – auch bei der CSU – stark reduziert würde. Das ist halt eine Frage der Prioritätensetzung.

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Von: Friedhelm Bohne https://www.mister-ede.de/politik/neues-bundestagswahlrecht/4989#comment-988 Friedhelm Bohne Thu, 17 Nov 2016 12:39:00 +0000 http://www.mister-ede.de/?p=4989#comment-988 Bei einer Reduktion und damit Vergrösserung der Wahlkreise würde das ungefähre Gleichgewicht der Stimmenzahl , welche für die Erringung eines Direkt - oder Listenmandats im Schnitt notwendig ist, zu Ungunsten der Direktmandate bzw. zu Gunsten der Listenmandate verschoben ! Bei einer Reduktion und damit Vergrösserung der Wahlkreise würde das ungefähre Gleichgewicht der Stimmenzahl , welche für die Erringung eines Direkt – oder Listenmandats im Schnitt notwendig ist, zu Ungunsten der Direktmandate bzw. zu Gunsten der Listenmandate verschoben !

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