Vorschlag für eine Reform der Einkommen- und Abgeltungssteuertarife

Der nachfolgende Vorschlag für eine Reform der Einkommen- und Abgeltungssteuertarife verfolgt mehrere Ziele gleichzeitig. Ein erstes Ziel ist die höhere Besteuerung von Kapitalerträgen durch eine Anhebung der Abgeltungssteuer von derzeit 25% auf 32%. Ein zweites Ziel ist die höhere Besteuerung von Einkommen ab ca. 95.000 Euro pro Jahr und die Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 51% ab einem Einkommen über 500.000 Euro. Mit den angestrebten Mehreinnahmen von grob 10 – 14 Mrd. Euro soll dann das dritte Ziel, eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.000 Euro, zu einem großen Teil finanziert werden. Alle weiteren steuerlichen Regelungen, z.B. die gemeinsame Veranlagung von Verheirateten, bleiben auf Basis des neuen Tarifs erhalten.

Wird der Einkommensteuertarif dem Vorschlag entsprechend geändert, werden ausgehend von einer Einzelperson alle Einkommensteuerzahler durch die Anhebung des Grundfreibetrags bis zu einem Einkommen von 75.000 Euro gleichmäßig um genau 580,09 Euro jährlich entlastet und wer bislang weniger als 580,09 Euro Einkommensteuer gezahlt hat, muss überhaupt keine Einkommensteuer mehr zahlen. Bei einem Einkommen über 75.000 Euro steigt hingegen der Einkommensteuertarif im Vergleich zum aktuellen Tarif um 3 Prozentpunkte auf 45% an, wodurch ab einem Einkommen von ca. 95.000 Euro durch diese Steuerreform keine Entlastung mehr stattfindet, sondern eine Belastung. Bei einem Einkommen über 250.000 Euro steigt der Grenzsteuersatz weiter auf 48% (aktuell 45%) und über 500.000 Euro steigt der Grenzsteuersatz nochmals um 3 Prozentpunkte auf den neuen Spitzensteuersatz von 51%.

Vorschlag für eine Reform der Einkommen- und Abgeltungssteuertarife:

§ 32a (Einkommensteuertarif) des Einkommensteuergesetzes (EStG)[1] wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Nummern 1 – 5 gestrichen und durch nachfolgende Nummern ersetzt:

„1. bis 12 000 Euro (Grundfreibetrag):
0;

2. von 12 000 Euro bis 13 669 Euro:
(995,91 • y + 2 065) • y;

3. von 13 670 Euro bis 53 665 Euro:
(225,40 • z + 2 397) • z + 372,39;

4. von 53 666 Euro bis 75 000 Euro:
0,42 • x – 8 974,23;

5. von 75 001 Euro bis 250 000 Euro:
0,45 • x – 11 224,23;

6. von 250 001 Euro bis 500 000 Euro:
0,48 • x – 18 724,23;

7. von 500 001
0,51 • x – 33 724,23;“

§32d (Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen) des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird wie folgt geändert:

In Absatz 1, Satz 1 wird die Zahl „25 Prozent“ durch die Zahl „32 Prozent“ ersetzt.

In Absatz 1, Satz 3 wird die Zahl „25 Prozent“ durch die Zahl „32 Prozent“ ersetzt.

Absatz 1 Satz 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Einkommensteuer beträgt damit (e – 3,125q) / (3,125 + k)“

In Absatz 5, Satz 1 wird die Zahl „25 Prozent“ durch die Zahl „32 Prozent“ ersetzt.

§43a (Bemessung der Kapitalertragsteuer) des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird wie folgt geändert:

In Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 wird die Zahl „25 Prozent“ durch die Zahl „32 Prozent“ ersetzt.

In Absatz 1, Satz 2 wird die Zahl „25 Prozent“ durch die Zahl „32 Prozent“ ersetzt.

Alle weiteren Anpassungen, die zur Umsetzung der Reform der Einkommen- und Abgeltungssteuertarife notwendig sind, werden vorgenommen.


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[1] Einkommensteuergesetz (EStG) auf www.gesetze-im-internet.de

Diskussion:

2 Gedanken zu “Vorschlag für eine Reform der Einkommen- und Abgeltungssteuertarife

  1. Das System der Einkommensteuer ist vergleichbar mit einem mittelalterlichem System, bei dem die Steuerlast von den “Bauern” getragen wurde. Sie ist eine Selbstversorgersteuer. Dadurch gekennzeichnet, dass jene, welche mehr “Waren” erzeugen als sie verbrauchen, ihren Überschuss an den Staat abtreten, damit dieser die Einnahmen umverteilen kann. Und zwar auf die, die weniger “Waren” erzeugen, und ihren Bedarf mit Staatsmitteln ausgleichen müssen. Wie man sieht, wird mit der Selbstversorgersteuer die Arbeitsleistung versteuert. Dieses System zerstört Arbeitsplätze und zwar konsequent. Das sieht man, wenn man sich die Entwicklung des Arbeitsmarktes der letzten 20 Jahre anschaut.
    Heute besteht unsere Gesellschaft überwiegend aus Fremdversorgern. Dementsprechend muss auch das Steuersystem auf Fremdversorgungssteuer umgestellt werden. Eine Fremdversorgungssteuer zeichnet sich dadurch aus, dass nicht die Arbeitsleistung besteuert wird, sondern die “Ware”. Dabei kann “Ware” sowohl für Handelsgüter als auch für Geld stehen. (Also könnten auch die Finanzmärkte problemlos und angemessen besteuert werden. Mit ein und der Selben Steuer.).
    Ein solches System könnte z. B. eine gestaffelte Konsumsteuer darstellen (ähnlich der MwSt.). Sie richtet sich z. B. nach dem täglichen Bedarf, nach Überbedarf und nach Luxus. Oder einfach formuliert, wer überwiegend Überbedarf und Luxusgüter erwirbt, wird stärker Belastet. Und da der Verbraucher “Verbraucher” heißt, weil er etwas verbraucht, wird er auch immer wieder in seinen Verbrauch investieren.
    Das ist hier keine Komplettlösung, aber ein Denkansatz, den wir entwickeln sollten. Und nicht, wie in Deutschland üblich als Hirngespinste abtun.
    Servus.

    • Lieber André,

      der Vorteil der im Artikel beschriebenen Reform ist die schnelle Umsetzbarkeit. Das soll aber keinesfalls einer intensiveren Diskussion über verschiedene Formen der Besteuerung (Einkommen, Konsum, Vermögen usw.) entgegenstehen.

      Für eine Anhebung des Grundfreibetrags, also der Abschaffung der Einkommensteuer bis zu einem gewissen Einkommen, bin ich offen, wie Sie ja auch an diesem Vorschlag für eine Tarifreform sehen können.
      Bei höheren Einkommen würde ich allerdings nicht auf die progressive Einkommensteuer verzichten wollen, da gerade die mit steigendem Einkommen überproportional anwachsende Steuerlast zu einer aus meiner Sicht doch recht fairen Lastenverteilung in der Gesellschaft führt. Ein solches Ergebnis alleine über eine Konsumbesteuerung zu erreichen, erscheint mir hingegen schwer bis unmöglich.

      Beste Grüße,
      Mister Ede

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