mister-ede.de » Europäischer Rat http://www.mister-ede.de Information, Diskussion, Meinung Fri, 01 Dec 2023 14:44:02 +0000 de-DE hourly 1 http://wordpress.org/?v=3.4.2 linked: Lost in EUrope – Der unabhängige EU-Blog aus Brüssel http://www.mister-ede.de/medien/lost-in-europe-eu-blog/8542 http://www.mister-ede.de/medien/lost-in-europe-eu-blog/8542#comments Sun, 15 Oct 2017 15:04:22 +0000 MisterEde http://www.mister-ede.de/?p=8542 Weiterlesen ]]> „Lost in EUrope“ (lostineu.eu) ist ein Blog rund um europapolitische Themen. Er wird betrieben vom Journalisten und Publizisten Eric Bonse, der für diverse Tages- und Wochenzeitungen (z.B. taz, der Freitag) schreibt und ein gefragter Experte für EU-Politik ist. Entsprechend überzeugt „Lost in EUrope“ mit hochaktuellen Berichten, treffsicheren Analysen und sehr vielen Hintergrundinformationen. Bonse beschränkt sich bei seinen Artikeln aber nicht nur auf das Geschehen in EU-Parlament, EU-Kommission und Rat, sondern blickt auch auf die Entwicklungen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten und das sonstige Weltgeschehen. Damit gelingt es „Lost in EUrope“, seine Leser umfassend über die wesentlichen Themen in Europa zu informieren und europapolitische Sachverhalte für die Leser verständlich einzuordnen.

Von der politischen Ausrichtung ist „Lost in EUrope“ im linken Spektrum zu verorten. Deutlich wird das insbesondere bei wirtschaftspolitischen Themen, wie z.B. der Griechenland-Krise oder der Eurozone. Aber auch, wenn man nicht jede Sichtweise von Bonse teilt, ist „Lost in EUrope“ eine sinnvolle Ergänzung zu den gewohnten Leitmedien, um europapolitische Themen aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten.
Neben den zahlreichen Artikeln bietet „Lost in EUrope“ auch ein Forum an, in dem die jeweiligen Artikel und die dazugehörigen europapoltischen Fragen von Nutzern diskutiert werden können. Bis auf gelegentliche Ausnahmen sind die Nutzerbeiträge allerdings keine Leseempfehlung wert.

Insgesamt ist „Lost in EUrope“ ein Muss für europapolitisch Interessierte. Der Blog bietet seinen Lesern einen hohen Informationswert und stellt eine gute Ergänzung zu den bekannten Leitmedien dar.

Link zum EU-Blog lostineu.eu


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Das Konsensprinzip in der EU: Urquell von Einigkeit und Frieden in Europa http://www.mister-ede.de/politik/konsensprinzip-in-der-eu/5347 http://www.mister-ede.de/politik/konsensprinzip-in-der-eu/5347#comments Fri, 09 Sep 2016 15:56:14 +0000 MisterEde http://www.mister-ede.de/?p=5347 Weiterlesen ]]> Die Stärke der EU ist es, durch den Konsens der EU-Mitglieder kein Land zurückzulassen. Jahrzehnte des Friedens hat uns dies bisher gebracht. Wer das Konsensprinzip in der EU aufgeben will, riskiert dieses friedliche Miteinander souveräner Staaten in Europa und provoziert eine neue Spaltung des Kontinents. Es ist deshalb schlicht geschichtsvergessen, 25 Jahre nach friedlicher Revolution und europäischer Einigung das Ende des einigenden und friedenssichernden Konsensprinzips in der EU zu fordern.

Daneben müssten für die Abschaffung des Konsensprinzips in der EU auch in Deutschland die Pfeiler der demokratisch-freiheitlichen Grundordnung, das GG und das Bundesverfassungsgericht, außer Kraft gesetzt bzw. entmachtet werden. Ich kann schon nachvollziehen, dass AfD und Co. bei so etwas applaudieren, aber gerade deshalb sind jene, die den europäischen Geist in sich tragen, aufgerufen, das Ziel der Konsenssuche in der EU aktiv zu erklären und das friedliche europäische Miteinander zu verteidigen.

Was gänzlich anderes wäre natürlich der Verzicht des Konsensprinzips in der Europäischen Föderation. Nachdem diese nur einen Kern von EU-Ländern darstellt, bliebe somit für das Gesamtgefüge EU das einigende und friedenssichernde Konsensprinzip erhalten. Weiterhin wäre dann auch die Hürde für EU-Beitrittskandidaten nicht unüberwindbar, so dass die EU auch für neue Mitglieder, z.B. Norwegen, offen bleibt.

Die Forderung nach einer Abschaffung des Konsensprinzips ist somit nicht nur geschichtsvergessen und für die EU friedens- und existenzgefährdend, sondern verkennt auch, dass es hierfür deutlich bessere Alternativen gibt.


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Ein Überblick über die Herausforderungen der Europäischen Union (www.mister-ede.de – 20.04.2014)

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Reformvorschlag für das Wahlverfahren der EU-Kommission http://www.mister-ede.de/politik/reform-wahl-eu-kommission/2936 http://www.mister-ede.de/politik/reform-wahl-eu-kommission/2936#comments Tue, 05 Aug 2014 19:32:09 +0000 MisterEde http://www.mister-ede.de/?p=2936 Weiterlesen ]]> Die Europäische Kommission ist im Institutionengefüge der EU eine Art europäische Regierung. Für die Zusammensetzung der Kommission sind neben dem Europäischen Parlament auch die Staats- und Regierungschefs der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten verantwortlich.
Allerdings haben durch das Wahlverfahren die Regierungen der Nationalstaaten einen sehr großen Einfluss, während das Europäische Parlament nur einen geringen Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Kommission hat. Dies führt zu einer Verzerrungen bei der parlamentarischen Kontrolle und der demokratischen Legitimation. Um die Europäische Union näher am Ideal einer gesamteuropäischen parlamentarischen Demokratie auszurichten, halte ich es daher für sinnvoll, die EU-Kommission und den EU-Kommissionspräsidenten durch ein neues Wahlverfahren stärker an das Europäische Parlament anzubinden und damit ein wenig vom Einfluss der nationalen Regierungen zu lösen.

Wahl des EU-Kommissionspräsidenten:

§1 Im Europäischen Parlament findet binnen eines Monats nach dessen Konstituierung die Wahl eines Anwärters für das Amt des EU-Kommissionspräsidenten, im Folgenden „Anwärter“ genannt, statt.
§2 Für die Wahl des Anwärters werden von den Fraktionen des Europäischen Parlamentes Kandidatenvorschläge eingebracht. Ein vorgeschlagener Kandidat muss nicht selbst Mitglied des Europäischen Parlamentes sein. Jede Fraktion darf maximal einen Kandidaten vorschlagen.
§3 Das Europäische Parlament wählt im ersten Wahlgang aus den eingebrachten Vorschlägen mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Anwärter. Kann im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Mitglieder auf sich vereinen, findet ein zweiter Wahlgang unter den beiden im ersten Wahlgang stimmenstärksten Kandidaten statt. Wird auch im zweiten Wahlgang keiner der beiden Kandidaten mit der Mehrheit der Mitglieder gewählt, findet ein dritter Wahlgang unter den beiden Kandidaten des zweiten Wahlgangs statt, bei dem der Kandidat zum Anwärter gewählt wird, auf den die meisten Stimmen entfallen.
§4 Wird binnen eines Monats der vom Europäischen Parlament gewählte Anwärter nicht mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Rates abgelehnt, ist der Anwärter zum EU-Kommissionspräsident gewählt.
§5 Wird ein Anwärter vom Europäischen Rat nach §4 mit einfacher Mehrheit abgelehnt, so kann das Europäische Parlament binnen eines Monats mit einer 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder die Ablehnung des Europäischen Rates zurückweisen. Wurde die Ablehnung zurückgewiesen und der Anwärter nicht binnen eines Monats vom Europäischen Rat mit einer qualifizierten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, ist der Anwärter zum EU-Kommissionspräsident gewählt.
§6 Wurde ein Anwärter mit qualifizierter Mehrheit des Europäischen Rates abgelehnt oder wurde eine Ablehnung mit einfacher Mehrheit des Europäischen Rates nicht durch das Europäische Parlament binnen eines Monats zurückgewiesen, muss das Europäischen Parlament binnen eines Monats einen neuen Anwärter nach §3 wählen.
§7 Wird auch ein zweiter Anwärter mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit des Europäischen Rates abgelehnt, wählt der Europäische Rat zwischen den beiden abgelehnten Anwärtern binnen eines Monats den EU-Kommissionspräsidenten aus. Verstreicht diese Frist, gilt der zweite Anwärter als gewählt.
§8 Verstreicht die Frist zur Wahl eines Anwärters durch das Europäische Parlament, kann der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit einen EU-Kommissionspräsidenten wählen.

Wahl der EU-Kommission:

§9 Die EU-Kommission besteht aus einem EU-Kommissionspräsidenten und 27 weiteren Kommissionsmitgliedern. Kommissionsmitglieder können Kommissare, Vize-Kommissare oder Kommissionsbeiräte sein. Alle Mitglieder der EU-Kommission haben das gleiche Stimmrecht. Die EU-Kommission ist so zu besetzen, dass alle 28 EU-Mitgliedsstaaten gleichmäßig vertreten sind.
§10 Der EU-Kommissionspräsident legt fest, wie viele und welche Politikbereiche in der EU-Kommission durch einen Kommissar vertreten werden. Werden weniger als 27 Politikbereiche durch einen eigenen Kommissar vertreten, wird die Differenz zur Anzahl der Kommissionmitglieder durch Kommissionsbeiräte ausgeglichen. Kommissionsbeiräte können als Vize-Kommissare einzelnen Politikbereichen zugeordnet werden.
§11 Der EU-Kommissionspräsident legt dem Europäischen Parlament einen Vorschlag zur Besetzung der EU-Kommission vor, der die vorgesehenen Politikbereich, die für die jeweiligen Politikbereiche vorgesehenen Kommissare, gegebenenfalls vorgesehene Vizekommissare sowie die keinem Politikbereich zugeordneten Kommissionsbeiräte enthält. Bestätigt das Europäische Parlament den Vorschlag mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder lehnt das Europäische Parlament den Vorschlag nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder binnen eines Monats ab, gilt die EU-Kommission als gewählt.
§12 Eine Änderung der Zusammensetzung der EU-Kommission oder eine Änderung der Zuständigkeiten innerhalb der EU-Kommission, muss nach dem in §11 beschriebenen Verfahren vom Europäischen Parlament bestätigt werden.

Abwahl des EU-Kommissionspräsidenten oder der EU-Kommission:

§13 Das Europäische Parlament kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder den EU-Kommissionspräsidenten abwählen. Die Abwahl des EU-Kommissionspräsidenten hat die Abwahl der EU-Kommission zur Folge. Wurde der EU-Kommissionspräsident abgewählt, findet binnen eines Monats eine Neuwahl eines Anwärters nach den Vorschriften dieses Gesetzes statt.
§14 Das Europäische Parlament kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder die EU-Kommission im Ganzen oder einen einzelnen Kommissaren, Vize-Kommissaren oder Kommissionsbeirat abwählen, ohne gleichzeitig den EU-Kommissionspräsidenten abzuwählen. In diesem Fall legt der EU-Kommissionspräsident dem Europäischen Parlament einen neuen Vorschlag zur Besetzung der EU-Kommission nach §11 vor.


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Die Machtverschiebung von Parlamenten zu Regierungen in der EU http://www.mister-ede.de/politik/machtverschiebung-in-der-eu/2913 http://www.mister-ede.de/politik/machtverschiebung-in-der-eu/2913#comments Tue, 22 Jul 2014 17:53:41 +0000 MisterEde http://www.mister-ede.de/?p=2913 Weiterlesen ]]> Die Gewaltenteilung ist ein fundamentaler Bestandteil freiheitlicher Gesellschaftsordnungen. Durch die Aufteilung der staatlichen Macht in gesetzgebende, ausführende und rechtsprechende Gewalt soll verhindert werden, dass eines der Staatsorgane zu viel Macht oder gar die alleinige Macht im Staat inne hat.

In allen Ländern der EU gibt es daher für die Legislative, also die Gesetzgebung, ein Parlament und für die Exekutive, also die Ausführung der Staatsgeschäfte, eine Regierung. Es gibt zwar hier und da kleinere Vermischungen, z.B. wird in Deutschland die Regierung vom Parlament gewählt und die Bundesregierung hat auch kleinere Freiräume eigene Rechtsvorschriften zu erlassen, aber im Großen und Ganzen wird die Gewaltenteilung gut eingehalten. Dasselbe gilt auch für die übrigen EU-Mitgliedsstaaten, die zwar jeweils andere Ausgestaltungen ihres Staatswesens haben, aber allesamt auf dem Prinzip der Gewaltenteilung aufbauen.

Gewaltenteilung und Demokratie in Deutschland und der EU (www.mister-ede.de – 12.09.2012)

Durch die Konstruktion der EU haben sich jedoch die Zuständigkeiten zwischen Parlamenten und Regierungen in nicht unerheblichem Maße verschoben. Zwar gibt es auf der europäischen Ebene genauso wie in den Mitgliedsstaaten ein Parlament, das Europaparlament, und für die Ausführung der EU-Politik mit der EU-Kommission eine Art europäische Regierung, allerdings sind daneben auch die Regierungen der EU-Mitgliedsländer über zwei EU-Institutionen entscheidend an der Gestaltung der Europapolitik beteiligt. Über den Europäischen Rat, der mit den Regierungschefs der EU-Staaten besetzt ist, und den Räten der Europäischen Union, die sich aus den Ministern der verschiedenen nationalen Regierungen zusammensetzen, wirken die Regierung der EU-Mitgliedsländer an der europäischen Gesetzgebung mit. Dem Europaparlament, das wie die nationalen Parlamente direkt demokratisch legitimiert ist, stehen damit gleich zwei EU-Organe gegenüber, die sich ausschließlich aus den Regierungen der EU-Staaten zusammensetzen.
Daneben sind die Regierungen der EU-Mitgliedsländer über die verschiedenen Räte auch an der Wahl der Europäischen Kommission beteiligt, wodurch sich der Einfluss der nationalen Regierungen noch einmal ausweitet.

EU-Kommission wird zum verlängerten Arm nationaler Regierungen:

Im Wesentlichen wird die Europäische Kommission von den Regierungen der EU-Mitgliedsländer bestimmt, die sowohl ein Vorschlagsrecht für die EU-Kommission haben als auch am Ende die Kommission bestätigen müssen. Das Europaparlament hat somit lediglich die Möglichkeit, dazwischen Änderungen bei der Zusammensetzung der Europäischen Kommission einzufordern oder eine mögliche EU-Kommission abzulehnen bzw. nicht zu wählen. Selbst wenn man, das Vorschlagsrecht des Rates ignorierend, die Wahl Jean-Claude Junckers im Juli 2014 zum Kommissionspräsidenten als Erfolg des Europaparlamentes feiert, bleiben immer noch 27 weitere EU-Kommissare, die von den Regierungen der EU-Staaten entsandt werden, wie zuletzt Günther Oettinger für Deutschland. Auf diese Weise sind die ausgesuchten Kommissare sehr eng mit den jeweiligen Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten verbunden, auch wenn die EU-Kommission gegenüber den nationalen Regierungen am Ende nicht formell weisungsgebunden ist.

Während damit in allen EU-Staaten die Regierungen entweder direkt vom Wähler legitimiert oder über demokratisch breit legitimierte Parlamente gewählt werden, wird auf der europäischen Ebene die Regierung, also die EU-Kommission, im Wesentlichen durch 28 nationale Regierungen bestimmt, die zwar auch demokratisch legitimiert sind, allerdings nur in ihrem jeweiligen Land und nicht für die Europäische Union im Ganzen. Die EU-Kommission, also die europäische Exekutiv, wird damit ein wenig zu einer Art verlängertem Arm der nationalen Regierung bzw. der nationalen Exekutiven. Während insgesamt die parlamentarische Kontrolle hierdurch zurückgedrängt wird, wächst der Einfluss der Regierung der EU-Staaten auf die Politikgestaltung innerhalb der EU an.

Europaparlament ist nur halbe Legislative:

Neben der Wahl der Europäischen Kommission sind die nationalen Regierungen über die verschiedenen Räte an der Gesetzgebung der EU beteiligt, womit sie direkt in die legislative Arbeit und damit in die Kernaufgabe eines Parlamentes eingreifen.
Von zwei Seiten wird dabei das Europaparlament bei der Gesetzgebung in seiner Kompetenz beschnitten. Auf der einen Seite kann das Europaparlament keine eigenen Gesetze einbringen, weil ihm das Initiativrecht fehlt, und auf der anderen Seite kann das Parlament keine Gesetze alleine verabschieden, da stets auch die Zustimmung des Rates der Europäischen Union notwendig ist.
Während zum einen die EU-Kommission, die zumindest in einer gewissen formellen und informellen Abhängigkeit von den nationalen Regierung steht, für das Einbringen von Gesetzesinitiativen verantwortlich ist, müssen die EU-Gesetze nach der Verabschiedung im Parlament zum anderen auch noch von den Europäischen Räten, die direkt aus den Regierungen der EU-Staaten bestehen, bestätigt werden. Allerdings anders als zum Beispiel der Bundesrat in Deutschland, der nur in einzelnen Bereichen an der Gestaltung von Bundesgesetzen mitwirkt, sind die Räte der EU grundsätzlich immer an der legislativen Arbeit zu beteiligen und ein Beschluss der Räte kann auch nicht z.B. durch eine 2/3-Mehrheit des Parlamentes gekippt werden.

Die nationalen Parlamente, z.B. der Bundestag, verlieren somit einen Teil ihrer Gesetzgebungskompetenz an den europäischen Gesetzgeber. Nachdem jedoch die Kompetenzen des Europäischen Parlaments durch die Beteiligung der nationalen Regierungen an der Gesetzgebung beschränkt sind, kann das Europaparlament diesen Kompetenzverlust der nationalen Parlamente nicht vollständig ausgleichen. Umgekehrt gewinnen hierfür die nationalen Regierungen durch ihre Mitwirkung an der legislativen Arbeit über die europäischen Ebenen genau jenen Teil an Gesetzgebungskompetenz hinzu. Die nationalen Exekutiven haben damit nicht nur Einfluss auf die europäische Exekutive, also die EU-Kommission, sondern sind auch fester Bestandteil der europäischen Legislative.

Weitere Kompetenzverschiebungen:

Zusätzlich zu den Einschränkungen bei der Gesetzgebungskompetenz verschieben sich auch zwei weitere wesentliche Aufgaben vom Europäischen Parlament zu den Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten.
Nachdem das EU-Parlament weder Steuern festlegen noch Kredite aufnehmen kann, ist es bei der Budgetplanung maßgeblich auf die Zusammenarbeit mit den nationalen Regierungen angewiesen, die für die Bereitstellung der Finanzmittel der EU verantwortlich sind. Somit ist auch beim Königsrecht eines Parlamentes, dem Budgetrecht, das Europaparlament in einer ziemlich schwachen Position. Es hat zwar die Möglichkeit, Änderungen zu dem von der EU-Kommission vorgeschlagenen Haushaltsplan einzubringen oder den Haushaltsplan abzulehnen, es kann damit allerdings, wie bei der Wahl der EU-Kommission, nur blockieren und nicht selbständig gestalten.

Daneben verschiebt sich auch das fundamentalste Recht der Legislative, die Möglichkeit die Verfassung zu ändern, stillschweigend vom Parlament hin zu den Regierungen und Regierungschefs der EU-Staaten. Eine Verfassung, wie zum Beispiel das deutsche Grundgesetz, sind die Spielregeln eines Staatswesens, weshalb nur unter engen Voraussetzungen, z.B. einer 2/3-Mehrheit, Verfassungsänderungen durch die demokratisch breit-legitimierten Parlamente möglich sind. Die EU ist allerdings kein Staat, weshalb die Spielregeln nicht in einer Verfassung, sondern in Verträgen zwischen den Mitgliedsländern festgeschrieben sind. Diese Verträge wurden jedoch von den Regierungen abgeschlossen, die entsprechend auch für Anpassungen der Verträge zuständig sind.
Während damit z.B. in Deutschland für eine Verfassungsänderung eine 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat notwendig ist, sind für die Änderungen dieser Spielregeln auf europäischer Ebene alleine die Regierungschefs verantwortlich. Auch wenn es hierbei Grenzen durch die Verfassungen der jeweiligen EU-Staaten gibt, verschieben sich, durch diesen Aufbau der EU mithilfe multilateraler Verträge, Macht und Einfluss weiter vom Parlament zu den Regierungen.

Zusammenfassung:

Durch die Konstruktion der EU verschiebt sich die politische Macht von Parlamenten zu Regierungen. Dies resultiert unter anderem aus dem großen Einfluss der nationalen Regierungen auf die Zusammensetzung der europäischen Kommission, den ausgeprägten Gesetzgebungskompetenzen für die von nationalen Regierungen besetzten Räte, der finanziellen Abhängigkeit der EU von den Nationalstaaten und dem grundsätzlichen Problem, dass die EU nicht auf einer Verfassung sondern auf multilateralen Verträgen beruht. Das Europaparlament, als einzige demokratisch direkt legitimierte Institution der EU, kann dabei den Matchverlust der nationalen Parlamente aufgrund seiner beschränkten Kompetenz nicht ausgleichen.
Insgesamt führt der Aufbau der EU damit zu einer erheblichen Machtkonzentration bei den nationalen Regierungen, die auf der europäischen Ebene weitreichenden Einfluss haben. Eine weitere Folge dieser Struktur ist eine verstärkte Vermischung von Legislative und Exekutive entgegen dem Prinzip der Gewaltenteilung sowie eine Schwächung der demokratischen Legitimation der EU-Politik.


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Gewaltenteilung und Demokratie in Deutschland und der EU http://www.mister-ede.de/politik/demokratische-legitimation-eu/1264 http://www.mister-ede.de/politik/demokratische-legitimation-eu/1264#comments Wed, 12 Sep 2012 17:24:48 +0000 MisterEde http://www.mister-ede.de/?p=1264 Weiterlesen ]]> In den letzten Wochen und Monaten standen die Souveränität von Staaten und die demokratische Legitimation von Parlamenten und Regierungen im Rahmen der Eurokrise im Fokus. Hierbei stellt sich die Frage, wie viel Souveränität die Nationalstaaten abgeben sollen und dürfen, aber auch wie dies demokratisch legitimiert werden kann.
Um dies zu beantworten, muss man sich etwas intensiver mit der Gestaltung von Staatswesen im Allgemeinen beschäftigen. Um einem Machtmissbrauch vorzubeugen hat es sich über Jahrhunderte als zweckmäßig erwiesen, eine Trennung von gesetzgebender Gewalt (Legislative), ausführender Gewalt (Exekutive) und rechtsprechender Gewalt (Judikative) zu etablieren. Wie genau die Trennung ausgestaltet wird, ist aber in den demokratischen Nationalstaaten der Welt ganz unterschiedlich. In Deutschland muss zum Beispiel die föderale Struktur berücksichtigt werden. Insgesamt gibt es hier keine „richtigen“ und „falschen“ Ausgestaltungen sondern nur unterschiedliche Abwägungen.

Rechtsprechung (Judikative):

Betrachtet man die Rechtsprechung, dann werden in einigen Staaten der Welt die Richter oder ein Teil der Richterschafft gewählt. Durch die Direktwahl der Richter, sind diese natürlich sehr unabhängig von den anderen Machtorganen, wie der Regierung. Dafür kann sich aber eine Abhängigkeit von den Wählern ergeben. In den EU-Mitgliedsstaaten und auch auf europäischer Ebene werden die Richter durch die Regierungen ins Amt gebracht. Exemplarisch kann hier Herr Müller genannt werden, der selbst Ministerpräsident des Saarlandes war und nun Verfassungsrichter ist. Durch Regelungen, wie die Ernennung auf Lebenszeit, soll dann in Deutschland wiederum die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt gesichert werden.
Schon dies zeigt, dass sich für die unterschiedlichen Ausgestaltungen jeweils Vor- und Nachteile finden lassen.

Ausführende Gewalt (Exekutive):

Betrachtet man die Exekutive, also die ausführenden Gewalt, dann stellt man schnell fest, dass man hier nicht um eine Delegation der Aufgaben herum kommt. Ähnlich wie bei der Rechtsprechung müssten sonst immer alle Bürger anwesend sein, um dann gleichzeitig zu handeln oder ein Urteil zu fällen.
Aber auch hier gibt es bei der Legitimation große Unterschiede in den einzelnen Nationalstaaten. Während in Frankreich die Regierung direkt vom Bürger bei den Präsidentschaftswahlen gewählt wird, ist in Deutschland der Bundestag derjenige, der über die Bundesregierung entscheidet. Auch in den Bundesländern werden die einzelnen Regierungen von den jeweiligen Landesparlamenten gewählt. Während so in Deutschland der Kanzler bzw. Ministerpräsident seine Stärke aus dem Rückhalt im Parlament gewinnt, bezieht der französische Regierungschef, der durch den direkt gewählten Präsidenten ernannt wird, seine Stärke aus der höheren demokratischen Legitimation des Präsidenten und dessen zusätzlichen Kompetenzen. So hat in Frankreich der Präsident z.B. die Kompetenz zur Auflösung der Nationalversammlung.

Gesetzgebung (Legislative):

Als letztes verbleibt die Legislative, also die gesetzgebende Gewalt. Diese ist in allen demokratischen Ländern als Parlament ausgestaltet. Je nachdem wie der Nationalstaat aufgebaut ist, gibt es aber unterschiedliche parlamentarische Bestandteile. In Deutschland ist sowohl der Bundestag, als auch der Bundesrat mit der Gesetzgebung betraut. Hierbei wird der Bundestag, so wie die Landesparlamente, direkt von der Bevölkerung gewählt, wohingegen der Bundesrat durch die Regierungen der einzelnen Bundesländer besetzt wird.

Demokratie und Gewaltenteilung in Deutschland:

Betrachtet man Deutschland im Gesamten, dann wird das Trennungsgebot an manchen Stellen unterlaufen, z.B. weil die Parlamente (Legislative) die Regierungen (Exekutive) wählen. Auch der Bundespräsident wird über die Bundesversammlung fast direkt von den Parlamenten gewählt. Selbst die Richter werden am Ende von den parlamentarisch gewählten Regierungen ins Amt gebracht. In Deutschland sind die Parlamente also mit weitreichender Macht ausgestattet, weshalb eine hohe Anforderung an die demokratische Legitimation unserer Parlamente gestellt wird. So muss z.B. die Gleichwertigkeit der Stimme gewährleistet werden. In den Grenzen der Machbarkeit, muss jede Stimme einen gleichwertigen Einfluss auf den Wahlausgang haben, weshalb die Anzahl der Bundestagsabgeordneten aus den einzelnen Bundesländern an die Einwohnerzahl geknüpft wird. Zwar haben nicht alle Wahlkreise die gleiche Anzahl an Wählern, aber auch diese sind zumindest im Rahmen des Möglichen angenähert.
Dort wo die Regierung direkt und nicht über die Parlamente gewählt wird, kann durchaus die Anforderung an die Wahl der Legislative geringer ausfallen. Außerdem gibt es Nationalstaaten wie Großbritannien, die in ihrem Wahlrecht, welches auf ein Zweiparteiensystem ausgelegt ist, andere Schwerpunkte setzen.
In Deutschland hingegen wird durch die Aufteilung der Legislative in Bundestag und Bundesrat die Mitbestimmung der einzelnen Landesteile im Gesetzgebungsverfahren besonders gestärkt. Zurzeit haben wir ja auch genau diese Situation, dass schwarz-gelb im Bundesrat keine Mehrheit mehr hat, und daher keine wichtigen Gesetze ohne die Opposition beschließen kann. In Frankreich müssten für eine ähnliche Konstellation das Parlament und die Regierung aus unterschiedlichen politischen Lagern kommen. Etwas was in Deutschland so gar nicht möglich ist.

Demokratie und Gewaltenteilung in der EU:

Wenn man nun Europa betrachtet, dann gibt es neben den europäischen Gerichten die für die Rechtsprechung zuständig sind, vier Institutionen, welche für die Gesetzgebung (Legislative) und die Umsetzung der Gesetze (Exekutive) verantwortlich sind.

Europäischer Rat:

Im „europäischen Rat“ treffen sich die Staats- und Regierungschefs um die groben Ziele der europäischen Politik aus Sicht der Regierungen vorzugeben. Eine direkte demokratische Legitimation dieser Institution gibt es nicht, allerdings sind die einzelnen Regierungsvertreter in den jeweiligen Nationalstaaten selbst schon gewählt worden. In diesem „europäischen Rat“ hat jedes Land genau eine Stimme. Die Beschlüsse sind aber nur Absichtserklärungen, weil der europäische Rat keine Gesetzgebungskompetenz hat und auch die Regierungschefs ihrerseits, zum Teil gar keine Gesetzgebungskompetenz in den eigenen Ländern haben. Allerdings können die Beschlüsse von den Regierungen in den Nationalstaaten selbst in die nationale Gesetzgebung eingebracht werden, oder die Regierungen beteiligen sich über den „Rat der europäischen Union“ an der europäischen Gesetzgebung.

Rat der europäischen Union:

Neben dem „europäischen Rat“ gibt es den „Rat der europäischen Union“. Er ist die Hauptvertretung der Mitgliedsländer und ist gut mit dem Bundesrat vergleichbar. Anders als im „europäischen Rat“ hat nicht mehr jedes Land genau eine Stimme, sondern es findet eine Gewichtung statt. Durch diese Gewichtung werden die unterschiedlichen Einwohnerzahlen der einzelnen Mitgliedsländer berücksichtigt, auch wenn es kein proportionaler Wert ist. Ähnlich, wie das Saarland im Bundesrat überproportional viele Stimmen hat, ist auch das kleine Luxemburg im „Rat der Europäischen Union“ bevorzugt. Es gibt aber noch eine Reihe Sondervorschriften, die bei den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren angewendet werden müssen.
Ebenfalls mit dem Bundesrat vergleichbar ist die indirekte Legitimation, welche darauf beruht, dass lediglich die einzelnen Regierungen der Bundesländer bzw. Nationalstaaten gewählt wurden und nicht der Rat im Ganzen. Ebenfalls ähnlich ist die gesetzgeberische Funktion dieses Rates. Anders als der „europäische Rat“ wirkt der „Rat der europäischen Union“ bei der europäischen Gesetzgebung mit.

Europäisches Parlament:

Das Europäische Parlament ist das von den EU-Bürgern direkt gewählte Parlament. Obwohl das Parlament direkt gewählt ist, wird anders als beim Bundestag die Gleichwertigkeit der Stimme nicht erreicht. Während die Anzahl der Abgeordneten des Bundestages nach der Einwohnerstärke auf die Bundesländer verteilt wird, haben die Nationalstaaten einen Sitzanspruch, der nicht mit der Einwohnerzahlt korreliert. Ferner hat das europäische Parlament nicht so weitreichende Kompetenzen wie der Bundestag. So fehlt es z.B. am Initiativrecht um Gesetze zur Abstimmung einzubringen.

Europäische Kommission:

Die europäische Kommission ist zwar in der Hauptsache ein Exekutiv-Organ, welches die notwendigen Geschäfte der EU betreibt, hat aber auch entscheidende legislative Funktionen. Somit ist die europäische Kommission aus meiner Sicht das stärkste Organ der EU.
Sie wird in einem Verfahren aus Vorschlag und Bestätigung zwischen dem europäischen Rat und dem europäischen Parlament gewählt. Hierbei entsendet jedes Land einen Vertreter, so dass es regelmäßig immer einen Kommissar aus z.B. Deutschland in Brüssel gibt. Zurzeit ist dies Günther Oettinger, der von der deutschen Regierung vorgeschlagen wurde.

Wenn man versucht diese Regelungen auf Deutschland zu übertragen, dann würde dies bedeuten, dass nicht mehr der Bundestag alleine, sondern nur zusammen mit der Regierung neue Gesetze beschließen kann. Gleichzeitig würde die Regierung aber auch nicht mehr nur vom Bundestag, sondern von den Ministerpräsidenten der Bundesländer bestimmt. Aus jedem Bundesland würde dann jemand kommen, der, wie Oettinger, auf speziellen Vorschlag nach Berlin ginge.
So etwas würde in Deutschland natürlich die politische Macht sehr stark auf die Landesregierungen lenken, welche die Regierung in Berlin dann direkt mitgestalten könnten. Außerdem hätte der Bundestag nur noch einen geringen Einfluss, weil er Gesetze der Regierung nur noch absegnen kann, aber keine eigenständigen Gesetze mehr einbringen könnte.

Deutschland und die EU:

Aus den dargestellten Unterschieden folgt, dass die verschiedenen Organe der EU und der Bundesrepublik nur bedingt vergleichbar sind. So hat z.B. das europäische Parlament nicht dieselbe demokratische Legitimation, wie der Bundestag. Bis auf wenige Punkte, wie die 5%-Hürde, wird bei der Bundestagswahl das Wahlergebnis in einem korrekten Verhältnis abgebildet, während im europäischen Parlament einzelnen Mitgliedsstaaten über- und andere unterrepräsentiert werden. Außerdem ist das europäische Parlament mit nur relativ geringen Machtbefugnissen ausgestattet.

Auch der Vergleich zwischen der Bundesregierung und der europäischen Kommission hinkt. Während die Kommission relativ große Befugnisse im Gesetzgebungsverfahren hat, ist die Bundesregierung in vielen Punkten auf Bundestag und Bundesrat angewiesen. Lediglich in engen, vom Parlament vorher festgelegten Grenzen kann die Bundesregierung eigene Rechtsvorschriften erlassen.

Wenn man nun versucht darzustellen, dass sich die Bundesländer zu Deutschland in etwa so verhalten, wie die EU-Mitgliedsstaaten zur Europäischen Union, dann trifft auch dies nur entfernt zu.
Während die Bundesregierung eigenständig über den Bundestag gewählt wird, ist die Zusammensetzung der europäischen Kommission im Wesentlichen das Ergebnis von Entscheidungen der nationalen Regierungen. Der Einfluss der Landesregierungen auf die Bundespolitik ist daher wesentlich geringer, als der Einfluss der nationalen Regierungen auf die Europapolitik.

Innerhalb Europas lässt sich damit auch eine Verschiebung der Macht von den gewählten Parlamenten hin zur Regierung feststellen. Während in Deutschland das wichtigste Organ im Staatsgebilde der Bundestag ist, hat auf europäischer Ebene die europäische Kommission die weitreichendsten Befugnisse. Anders als der Bundestag, der ja direkt gewählt wird, hat die Kommission aber nur eine sehr indirekte demokratische Legitimation.
Für Deutschland besteht damit die Gefahr, dass durch eine Ausweitung der europäischen Aufgaben, die Bundesregierung über die europäische Kommission zusätzliche Kompetenzen erhält, während der direkt gewählte Bundestag dann eine geringe Machtfülle hätte.

Das Subsidiaritätsprinzip:

Neben der reinen Frage der Legitimation muss auch die Frage geklärt sein, welche inhaltliche Zuständigkeit besteht. Betrachtet man nur Deutschland, so wird zwischen den Bundesländern und Deutschland eine Aufteilung gemacht, die hauptsächlich darauf abzielt, nur dies bundeseinheitlich zu regeln, was sinnvoller- oder notwendigerweise dort geregelt werden muss.
Betrachtet man aber die Inhalte genauer, so kann man meistens für beide Varianten Vor- und Nachteile finden. So ist es sicherlich ein Vorteil, wenn die Bundesländer ihre Bildungspolitik individuell gestalten können, und so auf die Bedürfnisse der Bevölkerung vor Ort eingehen. Es wäre aber sicher auch ein Vorteil, wenn die Bildungssysteme und Lerninhalte einheitlich wären, damit Wohnortwechsel nicht zu Nachteilen bei der Schulausbildung führen.

Auch auf europäischer Ebene lassen sich zwar Inhalte definieren, die nur von den Mitgliedsstaaten individuell gelöst werden sollen, und Inhalte die eine gemeinsame Politik benötigen, aber hier tritt dasselbe Problem auf. Für eine Vereinheitlichung des Finanzwesens spricht die verbesserte Kontrolle der Bankinstitute, für eine nationalstaatliche Lösung sprechen die unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedsstaaten. Sparkassen und Genossenschaftsbanken spielen z.B. nicht in allen Mitgliedsländern eine solche Rolle wie in Deutschland.

Die Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedsstaaten und der EU:

Bislang haben die Nationalstaaten noch weitreichende eigene Regelungsbefugnisse. Die europäischen Regelungsbefugnisse zielen hauptsächliche auf eine Harmonisierung der Wirtschafts- und Wettbewerbsregeln ab. Vor allem der freie Marktzugang ist ein häufiges Thema, aber auch europaweiter Verbraucherschutz.
Diese Zielsetzung führt auch gelegentlich zu recht bizarren Ergebnissen. So drängt die EU in den Mitgliedsländern auf einen freien Kommunikationsmarkt, weshalb die Kommunikationsanbieter z.B. Voice-Over-IP-Techniken nicht verhindern dürfen, allerdings für den flächendeckenden Ausbau des Internets und damit den Zugang für die Bürger sind wieder die Nationalstaaten verantwortlich. Erst durch die beschlossenen Wachstumspakete stehen hierfür nun europäische Fördergelder in größerer Menge zur Verfügung.

Durch diese Enge der Aufgabenstellung innerhalb der EU, wird natürlich der Einfluss der EU deutlich reduziert. Für die europäische Kommission bedeutet dies, dass sie zwar auf dem europäischen Feld sehr wichtig ist, aber ihr Feld nicht ganz so groß ist, wie das der Bundesregierung, bzw. des Bundestages.
Zwar wird bei der Gesetzgebung immer darauf verwiesen, dass viele Gesetze aus Brüssel kommen, aber das Gewicht dieser Gesetze ist oftmals nicht so groß.

Übertragung von mehr Souveränität an die EU:

Nachdem ich nun dargestellt habe, wie die einzelnen Ebenen (Land, Bund, EU) zusammenwirken und die staatliche Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative) in den verschiedenen Ebenen aufgeteilt ist, kann sich jeder selbst ein Bild darüber machen, unter welchen Bedingungen er oder sie wie viel Aufgaben an die EU übertragen würde. Es sollte hierbei aber stets bedacht werden, dass eben die verschiedenen Mitgliedsstaaten ein teils völlig unterschiedliches Staatswesen haben.

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