Reformvorschlag für das Wahlverfahren der EU-Kommission

Die Europäische Kommission ist im Institutionengefüge der EU eine Art europäische Regierung. Für die Zusammensetzung der Kommission sind neben dem Europäischen Parlament auch die Staats- und Regierungschefs der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten verantwortlich.
Allerdings haben durch das Wahlverfahren die Regierungen der Nationalstaaten einen sehr großen Einfluss, während das Europäische Parlament nur einen geringen Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Kommission hat. Dies führt zu einer Verzerrungen bei der parlamentarischen Kontrolle und der demokratischen Legitimation. Um die Europäische Union näher am Ideal einer gesamteuropäischen parlamentarischen Demokratie auszurichten, halte ich es daher für sinnvoll, die EU-Kommission und den EU-Kommissionspräsidenten durch ein neues Wahlverfahren stärker an das Europäische Parlament anzubinden und damit ein wenig vom Einfluss der nationalen Regierungen zu lösen.

Wahl des EU-Kommissionspräsidenten:

§1 Im Europäischen Parlament findet binnen eines Monats nach dessen Konstituierung die Wahl eines Anwärters für das Amt des EU-Kommissionspräsidenten, im Folgenden „Anwärter“ genannt, statt.
§2 Für die Wahl des Anwärters werden von den Fraktionen des Europäischen Parlamentes Kandidatenvorschläge eingebracht. Ein vorgeschlagener Kandidat muss nicht selbst Mitglied des Europäischen Parlamentes sein. Jede Fraktion darf maximal einen Kandidaten vorschlagen.
§3 Das Europäische Parlament wählt im ersten Wahlgang aus den eingebrachten Vorschlägen mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Anwärter. Kann im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Mitglieder auf sich vereinen, findet ein zweiter Wahlgang unter den beiden im ersten Wahlgang stimmenstärksten Kandidaten statt. Wird auch im zweiten Wahlgang keiner der beiden Kandidaten mit der Mehrheit der Mitglieder gewählt, findet ein dritter Wahlgang unter den beiden Kandidaten des zweiten Wahlgangs statt, bei dem der Kandidat zum Anwärter gewählt wird, auf den die meisten Stimmen entfallen.
§4 Wird binnen eines Monats der vom Europäischen Parlament gewählte Anwärter nicht mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Rates abgelehnt, ist der Anwärter zum EU-Kommissionspräsident gewählt.
§5 Wird ein Anwärter vom Europäischen Rat nach §4 mit einfacher Mehrheit abgelehnt, so kann das Europäische Parlament binnen eines Monats mit einer 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder die Ablehnung des Europäischen Rates zurückweisen. Wurde die Ablehnung zurückgewiesen und der Anwärter nicht binnen eines Monats vom Europäischen Rat mit einer qualifizierten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, ist der Anwärter zum EU-Kommissionspräsident gewählt.
§6 Wurde ein Anwärter mit qualifizierter Mehrheit des Europäischen Rates abgelehnt oder wurde eine Ablehnung mit einfacher Mehrheit des Europäischen Rates nicht durch das Europäische Parlament binnen eines Monats zurückgewiesen, muss das Europäischen Parlament binnen eines Monats einen neuen Anwärter nach §3 wählen.
§7 Wird auch ein zweiter Anwärter mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit des Europäischen Rates abgelehnt, wählt der Europäische Rat zwischen den beiden abgelehnten Anwärtern binnen eines Monats den EU-Kommissionspräsidenten aus. Verstreicht diese Frist, gilt der zweite Anwärter als gewählt.
§8 Verstreicht die Frist zur Wahl eines Anwärters durch das Europäische Parlament, kann der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit einen EU-Kommissionspräsidenten wählen.

Wahl der EU-Kommission:

§9 Die EU-Kommission besteht aus einem EU-Kommissionspräsidenten und 27 weiteren Kommissionsmitgliedern. Kommissionsmitglieder können Kommissare, Vize-Kommissare oder Kommissionsbeiräte sein. Alle Mitglieder der EU-Kommission haben das gleiche Stimmrecht. Die EU-Kommission ist so zu besetzen, dass alle 28 EU-Mitgliedsstaaten gleichmäßig vertreten sind.
§10 Der EU-Kommissionspräsident legt fest, wie viele und welche Politikbereiche in der EU-Kommission durch einen Kommissar vertreten werden. Werden weniger als 27 Politikbereiche durch einen eigenen Kommissar vertreten, wird die Differenz zur Anzahl der Kommissionmitglieder durch Kommissionsbeiräte ausgeglichen. Kommissionsbeiräte können als Vize-Kommissare einzelnen Politikbereichen zugeordnet werden.
§11 Der EU-Kommissionspräsident legt dem Europäischen Parlament einen Vorschlag zur Besetzung der EU-Kommission vor, der die vorgesehenen Politikbereich, die für die jeweiligen Politikbereiche vorgesehenen Kommissare, gegebenenfalls vorgesehene Vizekommissare sowie die keinem Politikbereich zugeordneten Kommissionsbeiräte enthält. Bestätigt das Europäische Parlament den Vorschlag mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder lehnt das Europäische Parlament den Vorschlag nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder binnen eines Monats ab, gilt die EU-Kommission als gewählt.
§12 Eine Änderung der Zusammensetzung der EU-Kommission oder eine Änderung der Zuständigkeiten innerhalb der EU-Kommission, muss nach dem in §11 beschriebenen Verfahren vom Europäischen Parlament bestätigt werden.

Abwahl des EU-Kommissionspräsidenten oder der EU-Kommission:

§13 Das Europäische Parlament kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder den EU-Kommissionspräsidenten abwählen. Die Abwahl des EU-Kommissionspräsidenten hat die Abwahl der EU-Kommission zur Folge. Wurde der EU-Kommissionspräsident abgewählt, findet binnen eines Monats eine Neuwahl eines Anwärters nach den Vorschriften dieses Gesetzes statt.
§14 Das Europäische Parlament kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder die EU-Kommission im Ganzen oder einen einzelnen Kommissaren, Vize-Kommissaren oder Kommissionsbeirat abwählen, ohne gleichzeitig den EU-Kommissionspräsidenten abzuwählen. In diesem Fall legt der EU-Kommissionspräsident dem Europäischen Parlament einen neuen Vorschlag zur Besetzung der EU-Kommission nach §11 vor.


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Die Machtverschiebung von Parlamenten zu Regierungen in der EU (www.mister-ede.de – 22.07.2014)

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