mister-ede.de » Regierungen https://www.mister-ede.de Information, Diskussion, Meinung Fri, 01 Dec 2023 14:44:02 +0000 de-DE hourly 1 http://wordpress.org/?v=3.4.2 Glossar: Gewaltenteilung https://www.mister-ede.de/politik/gewaltenteilung/4078 https://www.mister-ede.de/politik/gewaltenteilung/4078#comments Sat, 01 Aug 2015 08:00:24 +0000 MisterEde http://www.mister-ede.de/?p=4078 Weiterlesen ]]> Die Gewaltenteilung ist ein Konzept der Staatsgestaltung, nach welchem die Staatsgewalt auf unterschiedliche Staatsorgane verteilt wird, um einen Machtmissbrauch zu verhindern. Durch die Aufteilung wird einer Machtkonzentration bei einzelnen Personen oder Gremien vorgebeugt und ein System gegenseitiger Kontrolle ermöglicht. Die heute übliche Aufteilung der Staatsgewalt in Exekutive (ausführende Gewalt / Regierung), Legislative (gesetzgebende Gewalt / Parlament) und Judikative (Recht sprechende Gewalt / Gerichte) geht dabei auf Werke von Locke und Montesquieu im 17. und 18. Jahrhundert zurück.

Die Ausgestaltung der Gewaltenteilung in den demokratischen Staaten ist allerdings höchst unterschiedlich. So können Richter von der Bevölkerung gewählt oder von Regierungen ernannt sein, die Regierungen selbst können direkt oder indirekt gewählt werden und Staatsoberhäupter können Königinnen und Könige oder gewählte Repräsentanten sein.
Dazu kommen auch noch unterschiedliche Varianten der Machtteilung innerhalb der einzelnen Gewalten, z.B. durch eine Aufteilung der Staatsgewalt in Bund und Bundesländer mit jeweils eigenen Zuständigkeiten.


Ähnliche Artikel:
Gewaltenteilung und Demokratie in Deutschland und der EU (www.mister-ede.de – 12.09.2012)

]]>
https://www.mister-ede.de/politik/gewaltenteilung/4078/feed 0
Glossar: Exekutive (ausführende Gewalt / Regierung) https://www.mister-ede.de/politik/exekutive/4080 https://www.mister-ede.de/politik/exekutive/4080#comments Sat, 01 Aug 2015 08:00:21 +0000 MisterEde http://www.mister-ede.de/?p=4080 Weiterlesen ]]> Die Exekutive ist die ausführende Gewalt eines Staates. Das Staatsorgan, welches in einer Demokratie für diese Gewalt zuständig ist, wird als Regierung bezeichnet.

Im Rahmen des Konzepts der Gewaltenteilung wird die Exekutive getrennt von der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) und der Recht sprechenden Gewalt (Judikative) wahrgenommen. Sie ist im Zusammenspiel mit diesen für die Umsetzung der von der Legislative beschlossenen Gesetze und für die Verwaltung des Staates zuständig. Hierzu kann die Exekutive auch in unterschiedliche Ebenen, z.B. Bundes- und Landesregierungen, untergliedert werden. Die Bundesregierung ist also die Exekutive des Bundes und als solche für die Ausführung der Bundesgesetze und die Verwaltung des Bundes mit Hilfe von Bundesbehörden zuständig. Genauso sind die Landesregierungen als Exekutiven der Länder für die Ausführung der Landesgesetze und die Verwaltung der Landesbehörden verantwortlich.

Für die Ausgestaltung der Exekutive gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Neben einer unterschiedlichen Kompetenzverteilung auf einzelne Ebenen können auch Wahlverfahren, Zusammensetzung oder Amtszeiten der Exekutive variieren. Während z.B. in Deutschland der Bundestag den Regierungschef wählt, wird der US-Präsident durch Wahlmänner in einer Präsidentschaftswahl gewählt.
Daneben kann sich aber auch das Zusammenspiel mit anderen Staatsorganen von Staat zu Staat unterscheiden. Ein Beispiel hierfür ist das Recht des französischen Präsidenten, das Parlament aufzulösen. In Deutschland ist es genau umgekehrt, so dass das Parlament die Möglichkeit hat, den Bundeskanzler abzuwählen.

Ähnliche Artikel:
Gewaltenteilung und Demokratie in Deutschland und der EU (www.mister-ede.de – 12.09.2012)

]]>
https://www.mister-ede.de/politik/exekutive/4080/feed 0
Reformvorschlag für das Wahlverfahren der EU-Kommission https://www.mister-ede.de/politik/reform-wahl-eu-kommission/2936 https://www.mister-ede.de/politik/reform-wahl-eu-kommission/2936#comments Tue, 05 Aug 2014 19:32:09 +0000 MisterEde http://www.mister-ede.de/?p=2936 Weiterlesen ]]> Die Europäische Kommission ist im Institutionengefüge der EU eine Art europäische Regierung. Für die Zusammensetzung der Kommission sind neben dem Europäischen Parlament auch die Staats- und Regierungschefs der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten verantwortlich.
Allerdings haben durch das Wahlverfahren die Regierungen der Nationalstaaten einen sehr großen Einfluss, während das Europäische Parlament nur einen geringen Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Kommission hat. Dies führt zu einer Verzerrungen bei der parlamentarischen Kontrolle und der demokratischen Legitimation. Um die Europäische Union näher am Ideal einer gesamteuropäischen parlamentarischen Demokratie auszurichten, halte ich es daher für sinnvoll, die EU-Kommission und den EU-Kommissionspräsidenten durch ein neues Wahlverfahren stärker an das Europäische Parlament anzubinden und damit ein wenig vom Einfluss der nationalen Regierungen zu lösen.

Wahl des EU-Kommissionspräsidenten:

§1 Im Europäischen Parlament findet binnen eines Monats nach dessen Konstituierung die Wahl eines Anwärters für das Amt des EU-Kommissionspräsidenten, im Folgenden „Anwärter“ genannt, statt.
§2 Für die Wahl des Anwärters werden von den Fraktionen des Europäischen Parlamentes Kandidatenvorschläge eingebracht. Ein vorgeschlagener Kandidat muss nicht selbst Mitglied des Europäischen Parlamentes sein. Jede Fraktion darf maximal einen Kandidaten vorschlagen.
§3 Das Europäische Parlament wählt im ersten Wahlgang aus den eingebrachten Vorschlägen mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Anwärter. Kann im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Mitglieder auf sich vereinen, findet ein zweiter Wahlgang unter den beiden im ersten Wahlgang stimmenstärksten Kandidaten statt. Wird auch im zweiten Wahlgang keiner der beiden Kandidaten mit der Mehrheit der Mitglieder gewählt, findet ein dritter Wahlgang unter den beiden Kandidaten des zweiten Wahlgangs statt, bei dem der Kandidat zum Anwärter gewählt wird, auf den die meisten Stimmen entfallen.
§4 Wird binnen eines Monats der vom Europäischen Parlament gewählte Anwärter nicht mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Rates abgelehnt, ist der Anwärter zum EU-Kommissionspräsident gewählt.
§5 Wird ein Anwärter vom Europäischen Rat nach §4 mit einfacher Mehrheit abgelehnt, so kann das Europäische Parlament binnen eines Monats mit einer 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder die Ablehnung des Europäischen Rates zurückweisen. Wurde die Ablehnung zurückgewiesen und der Anwärter nicht binnen eines Monats vom Europäischen Rat mit einer qualifizierten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, ist der Anwärter zum EU-Kommissionspräsident gewählt.
§6 Wurde ein Anwärter mit qualifizierter Mehrheit des Europäischen Rates abgelehnt oder wurde eine Ablehnung mit einfacher Mehrheit des Europäischen Rates nicht durch das Europäische Parlament binnen eines Monats zurückgewiesen, muss das Europäischen Parlament binnen eines Monats einen neuen Anwärter nach §3 wählen.
§7 Wird auch ein zweiter Anwärter mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit des Europäischen Rates abgelehnt, wählt der Europäische Rat zwischen den beiden abgelehnten Anwärtern binnen eines Monats den EU-Kommissionspräsidenten aus. Verstreicht diese Frist, gilt der zweite Anwärter als gewählt.
§8 Verstreicht die Frist zur Wahl eines Anwärters durch das Europäische Parlament, kann der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit einen EU-Kommissionspräsidenten wählen.

Wahl der EU-Kommission:

§9 Die EU-Kommission besteht aus einem EU-Kommissionspräsidenten und 27 weiteren Kommissionsmitgliedern. Kommissionsmitglieder können Kommissare, Vize-Kommissare oder Kommissionsbeiräte sein. Alle Mitglieder der EU-Kommission haben das gleiche Stimmrecht. Die EU-Kommission ist so zu besetzen, dass alle 28 EU-Mitgliedsstaaten gleichmäßig vertreten sind.
§10 Der EU-Kommissionspräsident legt fest, wie viele und welche Politikbereiche in der EU-Kommission durch einen Kommissar vertreten werden. Werden weniger als 27 Politikbereiche durch einen eigenen Kommissar vertreten, wird die Differenz zur Anzahl der Kommissionmitglieder durch Kommissionsbeiräte ausgeglichen. Kommissionsbeiräte können als Vize-Kommissare einzelnen Politikbereichen zugeordnet werden.
§11 Der EU-Kommissionspräsident legt dem Europäischen Parlament einen Vorschlag zur Besetzung der EU-Kommission vor, der die vorgesehenen Politikbereich, die für die jeweiligen Politikbereiche vorgesehenen Kommissare, gegebenenfalls vorgesehene Vizekommissare sowie die keinem Politikbereich zugeordneten Kommissionsbeiräte enthält. Bestätigt das Europäische Parlament den Vorschlag mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder lehnt das Europäische Parlament den Vorschlag nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder binnen eines Monats ab, gilt die EU-Kommission als gewählt.
§12 Eine Änderung der Zusammensetzung der EU-Kommission oder eine Änderung der Zuständigkeiten innerhalb der EU-Kommission, muss nach dem in §11 beschriebenen Verfahren vom Europäischen Parlament bestätigt werden.

Abwahl des EU-Kommissionspräsidenten oder der EU-Kommission:

§13 Das Europäische Parlament kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder den EU-Kommissionspräsidenten abwählen. Die Abwahl des EU-Kommissionspräsidenten hat die Abwahl der EU-Kommission zur Folge. Wurde der EU-Kommissionspräsident abgewählt, findet binnen eines Monats eine Neuwahl eines Anwärters nach den Vorschriften dieses Gesetzes statt.
§14 Das Europäische Parlament kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder die EU-Kommission im Ganzen oder einen einzelnen Kommissaren, Vize-Kommissaren oder Kommissionsbeirat abwählen, ohne gleichzeitig den EU-Kommissionspräsidenten abzuwählen. In diesem Fall legt der EU-Kommissionspräsident dem Europäischen Parlament einen neuen Vorschlag zur Besetzung der EU-Kommission nach §11 vor.


Ähnliche Artikel:
Die Machtverschiebung von Parlamenten zu Regierungen in der EU (www.mister-ede.de – 22.07.2014)

]]>
https://www.mister-ede.de/politik/reform-wahl-eu-kommission/2936/feed 0
Die Machtverschiebung von Parlamenten zu Regierungen in der EU https://www.mister-ede.de/politik/machtverschiebung-in-der-eu/2913 https://www.mister-ede.de/politik/machtverschiebung-in-der-eu/2913#comments Tue, 22 Jul 2014 17:53:41 +0000 MisterEde http://www.mister-ede.de/?p=2913 Weiterlesen ]]> Die Gewaltenteilung ist ein fundamentaler Bestandteil freiheitlicher Gesellschaftsordnungen. Durch die Aufteilung der staatlichen Macht in gesetzgebende, ausführende und rechtsprechende Gewalt soll verhindert werden, dass eines der Staatsorgane zu viel Macht oder gar die alleinige Macht im Staat inne hat.

In allen Ländern der EU gibt es daher für die Legislative, also die Gesetzgebung, ein Parlament und für die Exekutive, also die Ausführung der Staatsgeschäfte, eine Regierung. Es gibt zwar hier und da kleinere Vermischungen, z.B. wird in Deutschland die Regierung vom Parlament gewählt und die Bundesregierung hat auch kleinere Freiräume eigene Rechtsvorschriften zu erlassen, aber im Großen und Ganzen wird die Gewaltenteilung gut eingehalten. Dasselbe gilt auch für die übrigen EU-Mitgliedsstaaten, die zwar jeweils andere Ausgestaltungen ihres Staatswesens haben, aber allesamt auf dem Prinzip der Gewaltenteilung aufbauen.

Gewaltenteilung und Demokratie in Deutschland und der EU (www.mister-ede.de – 12.09.2012)

Durch die Konstruktion der EU haben sich jedoch die Zuständigkeiten zwischen Parlamenten und Regierungen in nicht unerheblichem Maße verschoben. Zwar gibt es auf der europäischen Ebene genauso wie in den Mitgliedsstaaten ein Parlament, das Europaparlament, und für die Ausführung der EU-Politik mit der EU-Kommission eine Art europäische Regierung, allerdings sind daneben auch die Regierungen der EU-Mitgliedsländer über zwei EU-Institutionen entscheidend an der Gestaltung der Europapolitik beteiligt. Über den Europäischen Rat, der mit den Regierungschefs der EU-Staaten besetzt ist, und den Räten der Europäischen Union, die sich aus den Ministern der verschiedenen nationalen Regierungen zusammensetzen, wirken die Regierung der EU-Mitgliedsländer an der europäischen Gesetzgebung mit. Dem Europaparlament, das wie die nationalen Parlamente direkt demokratisch legitimiert ist, stehen damit gleich zwei EU-Organe gegenüber, die sich ausschließlich aus den Regierungen der EU-Staaten zusammensetzen.
Daneben sind die Regierungen der EU-Mitgliedsländer über die verschiedenen Räte auch an der Wahl der Europäischen Kommission beteiligt, wodurch sich der Einfluss der nationalen Regierungen noch einmal ausweitet.

EU-Kommission wird zum verlängerten Arm nationaler Regierungen:

Im Wesentlichen wird die Europäische Kommission von den Regierungen der EU-Mitgliedsländer bestimmt, die sowohl ein Vorschlagsrecht für die EU-Kommission haben als auch am Ende die Kommission bestätigen müssen. Das Europaparlament hat somit lediglich die Möglichkeit, dazwischen Änderungen bei der Zusammensetzung der Europäischen Kommission einzufordern oder eine mögliche EU-Kommission abzulehnen bzw. nicht zu wählen. Selbst wenn man, das Vorschlagsrecht des Rates ignorierend, die Wahl Jean-Claude Junckers im Juli 2014 zum Kommissionspräsidenten als Erfolg des Europaparlamentes feiert, bleiben immer noch 27 weitere EU-Kommissare, die von den Regierungen der EU-Staaten entsandt werden, wie zuletzt Günther Oettinger für Deutschland. Auf diese Weise sind die ausgesuchten Kommissare sehr eng mit den jeweiligen Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten verbunden, auch wenn die EU-Kommission gegenüber den nationalen Regierungen am Ende nicht formell weisungsgebunden ist.

Während damit in allen EU-Staaten die Regierungen entweder direkt vom Wähler legitimiert oder über demokratisch breit legitimierte Parlamente gewählt werden, wird auf der europäischen Ebene die Regierung, also die EU-Kommission, im Wesentlichen durch 28 nationale Regierungen bestimmt, die zwar auch demokratisch legitimiert sind, allerdings nur in ihrem jeweiligen Land und nicht für die Europäische Union im Ganzen. Die EU-Kommission, also die europäische Exekutiv, wird damit ein wenig zu einer Art verlängertem Arm der nationalen Regierung bzw. der nationalen Exekutiven. Während insgesamt die parlamentarische Kontrolle hierdurch zurückgedrängt wird, wächst der Einfluss der Regierung der EU-Staaten auf die Politikgestaltung innerhalb der EU an.

Europaparlament ist nur halbe Legislative:

Neben der Wahl der Europäischen Kommission sind die nationalen Regierungen über die verschiedenen Räte an der Gesetzgebung der EU beteiligt, womit sie direkt in die legislative Arbeit und damit in die Kernaufgabe eines Parlamentes eingreifen.
Von zwei Seiten wird dabei das Europaparlament bei der Gesetzgebung in seiner Kompetenz beschnitten. Auf der einen Seite kann das Europaparlament keine eigenen Gesetze einbringen, weil ihm das Initiativrecht fehlt, und auf der anderen Seite kann das Parlament keine Gesetze alleine verabschieden, da stets auch die Zustimmung des Rates der Europäischen Union notwendig ist.
Während zum einen die EU-Kommission, die zumindest in einer gewissen formellen und informellen Abhängigkeit von den nationalen Regierung steht, für das Einbringen von Gesetzesinitiativen verantwortlich ist, müssen die EU-Gesetze nach der Verabschiedung im Parlament zum anderen auch noch von den Europäischen Räten, die direkt aus den Regierungen der EU-Staaten bestehen, bestätigt werden. Allerdings anders als zum Beispiel der Bundesrat in Deutschland, der nur in einzelnen Bereichen an der Gestaltung von Bundesgesetzen mitwirkt, sind die Räte der EU grundsätzlich immer an der legislativen Arbeit zu beteiligen und ein Beschluss der Räte kann auch nicht z.B. durch eine 2/3-Mehrheit des Parlamentes gekippt werden.

Die nationalen Parlamente, z.B. der Bundestag, verlieren somit einen Teil ihrer Gesetzgebungskompetenz an den europäischen Gesetzgeber. Nachdem jedoch die Kompetenzen des Europäischen Parlaments durch die Beteiligung der nationalen Regierungen an der Gesetzgebung beschränkt sind, kann das Europaparlament diesen Kompetenzverlust der nationalen Parlamente nicht vollständig ausgleichen. Umgekehrt gewinnen hierfür die nationalen Regierungen durch ihre Mitwirkung an der legislativen Arbeit über die europäischen Ebenen genau jenen Teil an Gesetzgebungskompetenz hinzu. Die nationalen Exekutiven haben damit nicht nur Einfluss auf die europäische Exekutive, also die EU-Kommission, sondern sind auch fester Bestandteil der europäischen Legislative.

Weitere Kompetenzverschiebungen:

Zusätzlich zu den Einschränkungen bei der Gesetzgebungskompetenz verschieben sich auch zwei weitere wesentliche Aufgaben vom Europäischen Parlament zu den Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten.
Nachdem das EU-Parlament weder Steuern festlegen noch Kredite aufnehmen kann, ist es bei der Budgetplanung maßgeblich auf die Zusammenarbeit mit den nationalen Regierungen angewiesen, die für die Bereitstellung der Finanzmittel der EU verantwortlich sind. Somit ist auch beim Königsrecht eines Parlamentes, dem Budgetrecht, das Europaparlament in einer ziemlich schwachen Position. Es hat zwar die Möglichkeit, Änderungen zu dem von der EU-Kommission vorgeschlagenen Haushaltsplan einzubringen oder den Haushaltsplan abzulehnen, es kann damit allerdings, wie bei der Wahl der EU-Kommission, nur blockieren und nicht selbständig gestalten.

Daneben verschiebt sich auch das fundamentalste Recht der Legislative, die Möglichkeit die Verfassung zu ändern, stillschweigend vom Parlament hin zu den Regierungen und Regierungschefs der EU-Staaten. Eine Verfassung, wie zum Beispiel das deutsche Grundgesetz, sind die Spielregeln eines Staatswesens, weshalb nur unter engen Voraussetzungen, z.B. einer 2/3-Mehrheit, Verfassungsänderungen durch die demokratisch breit-legitimierten Parlamente möglich sind. Die EU ist allerdings kein Staat, weshalb die Spielregeln nicht in einer Verfassung, sondern in Verträgen zwischen den Mitgliedsländern festgeschrieben sind. Diese Verträge wurden jedoch von den Regierungen abgeschlossen, die entsprechend auch für Anpassungen der Verträge zuständig sind.
Während damit z.B. in Deutschland für eine Verfassungsänderung eine 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat notwendig ist, sind für die Änderungen dieser Spielregeln auf europäischer Ebene alleine die Regierungschefs verantwortlich. Auch wenn es hierbei Grenzen durch die Verfassungen der jeweiligen EU-Staaten gibt, verschieben sich, durch diesen Aufbau der EU mithilfe multilateraler Verträge, Macht und Einfluss weiter vom Parlament zu den Regierungen.

Zusammenfassung:

Durch die Konstruktion der EU verschiebt sich die politische Macht von Parlamenten zu Regierungen. Dies resultiert unter anderem aus dem großen Einfluss der nationalen Regierungen auf die Zusammensetzung der europäischen Kommission, den ausgeprägten Gesetzgebungskompetenzen für die von nationalen Regierungen besetzten Räte, der finanziellen Abhängigkeit der EU von den Nationalstaaten und dem grundsätzlichen Problem, dass die EU nicht auf einer Verfassung sondern auf multilateralen Verträgen beruht. Das Europaparlament, als einzige demokratisch direkt legitimierte Institution der EU, kann dabei den Matchverlust der nationalen Parlamente aufgrund seiner beschränkten Kompetenz nicht ausgleichen.
Insgesamt führt der Aufbau der EU damit zu einer erheblichen Machtkonzentration bei den nationalen Regierungen, die auf der europäischen Ebene weitreichenden Einfluss haben. Eine weitere Folge dieser Struktur ist eine verstärkte Vermischung von Legislative und Exekutive entgegen dem Prinzip der Gewaltenteilung sowie eine Schwächung der demokratischen Legitimation der EU-Politik.


Ähnliche Artikel:
Die Konzentration wirtschaftlicher Macht (www.mister-ede.de – 17.07.2014)

Die Konzentration von Vermögen und die Auswirkungen (www.mister-ede.de – 26.11.2012)

Die Struktur unserer Wirtschaft (www.mister-ede.de – 02.06.2012)

]]>
https://www.mister-ede.de/politik/machtverschiebung-in-der-eu/2913/feed 0
Phrasendreschen: „Die größte Fraktion hat den Auftrag zur Regierungsbildung“ https://www.mister-ede.de/politik/auftrag-zur-regierungsbildung/2186 https://www.mister-ede.de/politik/auftrag-zur-regierungsbildung/2186#comments Fri, 04 Oct 2013 14:45:11 +0000 MisterEde http://www.mister-ede.de/?p=2186 Weiterlesen ]]> Nach Wahlen hört man in schöner Regelmäßigkeit diesen Satz. Dabei sollte die inhaltliche Eindeutigkeit nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Satz schlicht falsch ist. Nicht die größte Fraktion stellt die Regierung sondern die Parteien, die im Parlament eine Mehrheit für ihre Regierungskoalition zusammenbekommen. Das kann wie in Bayern mit der CSU die größte Fraktion inklusive absoluter Mehrheit sein, es können aber auch wie in Baden-Württemberg mit Grünen und SPD zwei kleinere Fraktionen sein.

Auch die aktuelle Version des Satzes mit der Union als größte Fraktion ist nicht richtiger. So hat die Union, trotz des guten Ergebnisses bei der jetzigen Bundestagswahl, weder ein Vorrecht auf Koalitionsverhandlungen noch auf eine Regierungsbeteiligung.
Und damit könnte der von Kommentatoren häufig zitierte Wählerauftrag zur Regierungsbildung durch Merkel bei einer rot-rot-grünen Regierung schnell zum Auftrag für eine starke Opposition werden.

Interessanter als die Unsinnigkeit dieses Satzes ist aber die Frage, wieso er von fast allen Seiten von sich gegeben wird. Bei der Union erscheint es verständlich, dass man mit dieser Forderung den Anspruch auf eine Regierungsbildung bekräftigt. Bei Sozialdemokraten und Grünen vermute ich hingegen, dass diese versuchen eine mögliche Debatte über eine rot-rot-grüne Koalition weiträumig zu umschiffen.

]]>
https://www.mister-ede.de/politik/auftrag-zur-regierungsbildung/2186/feed 0
Azarov bleibt wohl Ministerpräsident der Ukraine – Janukowytsch gestärkt https://www.mister-ede.de/politik/janukowytsch-gestaerkt/1565 https://www.mister-ede.de/politik/janukowytsch-gestaerkt/1565#comments Tue, 11 Dec 2012 08:15:33 +0000 MisterEde http://www.mister-ede.de/?p=1565 Weiterlesen ]]> Reuters-UK meldete am Sonntag, dass Ministerpräsident Azarov von Präsident Janukowytsch erneut als Regierungschef vorgeschlagen wird [1]. Nach der Parlamentswahl im Oktober, inklusive Unregelmäßigkeiten, hat sich die Position des ukrainischen Machthabers Janukowytsch weiter gefestigt. Eine stärkere Anbindung an Europa wird es damit wohl genauso wenig geben, wie Verbesserung bei Menschenrechten, wie der Meinungsfreiheit. Korruption und Oligarchie werden weiterhin das Wirtschaftsbild der Ukraine bestimmen.

Was die Bindung der Ukraine an Russland oder die EU anbelangt, ist anzumerken, dass das Volk wesentlich stärker an einer Partnerschaft mit Russland interessiert ist, als dies z.B. in Polen oder Ungarn nach der Wende der Fall war. Dass durch die Westöffnung nicht alles golden wird ist in Ostpolen zu sehen und die Vergangenheit mit der Sowjetunion war für die Bevölkerung wirtschaftlich sicherlich auch nicht schlechter als der „kapitalistische“ jetzt-Zustand. In der Planwirtschaft gab es wenig, aber das konnte sich die Bevölkerung leisten. In der Oligarchie gibt es zwar jetzt die freie Auswahl aber Arbeitsplätze und Geld fehlen [2].

Insofern sind es wohl nicht alleine die Machthaber, die eine weitere Öffnung gen Westen verhindern. Eine allzu starke Anlehnung an Russland erwarte ich aber auch nicht, weil Janukowytsch selbst an möglichst vielen eigenen Freiheiten interessiert sein wird. Mit diesem Spiel zwischen den beiden Polen und als Bewahrer der Unabhängigkeit kann er aber anscheinend auch bei der Bevölkerung punkten. So erkläre ich mir, wieso Janukowytsch zum Machterhalt trotz aller Probleme nicht auf Einheitslisten setzen muss.

Aber genau das lässt auch den Spielraum für die Hoffnung, dass eines Tages doch ein Wechsel möglich wird. Die Opposition muss nun in den kommenden Jahren die Stimme so laut erheben, dass bei den nächsten Präsidentschaftswahlen 2015 [3], vielleicht die erneute Wende möglich wird. Aber die Probleme in der Ukraine sind so mannigfaltig, dass auch dies sicher nicht sofort zu blühenden Landschaften, Demokratie und vor allem Rechtsstaatlichkeit führt.

Eine konsequente Hilfe der EU wäre dann aber zwingend erforderlich, denn die letzte Chance zum Wandel wurde nicht nur durch die innerukrainischen Machtkämpfe, sondern auch von der EU leichtfertig verspielt, als sich nach der orangenen Revolution 2005 eben nicht viel änderte.


Ähnliche Artikel:
Ukrainische Parlamentswahl 2012 (www.mister-ede.de 29.10.2012)


[1] Meldung von Reuters UK vom 09.12.2012 (Link zur Meldung auf uk.reuters.com)

[2] Übersicht zur Ukraine des Bundesamtes für politische Bildung (Link zur Übersicht auf www.bpb.de)

[3] Wikipedia-Eintrag zur Präsidentschaftswahl 2010 in der Ukraine (Link zum Eintrag auf de.wikipedia.org)

]]>
https://www.mister-ede.de/politik/janukowytsch-gestaerkt/1565/feed 0
Gewaltenteilung und Demokratie in Deutschland und der EU https://www.mister-ede.de/politik/demokratische-legitimation-eu/1264 https://www.mister-ede.de/politik/demokratische-legitimation-eu/1264#comments Wed, 12 Sep 2012 17:24:48 +0000 MisterEde http://www.mister-ede.de/?p=1264 Weiterlesen ]]> In den letzten Wochen und Monaten standen die Souveränität von Staaten und die demokratische Legitimation von Parlamenten und Regierungen im Rahmen der Eurokrise im Fokus. Hierbei stellt sich die Frage, wie viel Souveränität die Nationalstaaten abgeben sollen und dürfen, aber auch wie dies demokratisch legitimiert werden kann.
Um dies zu beantworten, muss man sich etwas intensiver mit der Gestaltung von Staatswesen im Allgemeinen beschäftigen. Um einem Machtmissbrauch vorzubeugen hat es sich über Jahrhunderte als zweckmäßig erwiesen, eine Trennung von gesetzgebender Gewalt (Legislative), ausführender Gewalt (Exekutive) und rechtsprechender Gewalt (Judikative) zu etablieren. Wie genau die Trennung ausgestaltet wird, ist aber in den demokratischen Nationalstaaten der Welt ganz unterschiedlich. In Deutschland muss zum Beispiel die föderale Struktur berücksichtigt werden. Insgesamt gibt es hier keine „richtigen“ und „falschen“ Ausgestaltungen sondern nur unterschiedliche Abwägungen.

Rechtsprechung (Judikative):

Betrachtet man die Rechtsprechung, dann werden in einigen Staaten der Welt die Richter oder ein Teil der Richterschafft gewählt. Durch die Direktwahl der Richter, sind diese natürlich sehr unabhängig von den anderen Machtorganen, wie der Regierung. Dafür kann sich aber eine Abhängigkeit von den Wählern ergeben. In den EU-Mitgliedsstaaten und auch auf europäischer Ebene werden die Richter durch die Regierungen ins Amt gebracht. Exemplarisch kann hier Herr Müller genannt werden, der selbst Ministerpräsident des Saarlandes war und nun Verfassungsrichter ist. Durch Regelungen, wie die Ernennung auf Lebenszeit, soll dann in Deutschland wiederum die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt gesichert werden.
Schon dies zeigt, dass sich für die unterschiedlichen Ausgestaltungen jeweils Vor- und Nachteile finden lassen.

Ausführende Gewalt (Exekutive):

Betrachtet man die Exekutive, also die ausführenden Gewalt, dann stellt man schnell fest, dass man hier nicht um eine Delegation der Aufgaben herum kommt. Ähnlich wie bei der Rechtsprechung müssten sonst immer alle Bürger anwesend sein, um dann gleichzeitig zu handeln oder ein Urteil zu fällen.
Aber auch hier gibt es bei der Legitimation große Unterschiede in den einzelnen Nationalstaaten. Während in Frankreich die Regierung direkt vom Bürger bei den Präsidentschaftswahlen gewählt wird, ist in Deutschland der Bundestag derjenige, der über die Bundesregierung entscheidet. Auch in den Bundesländern werden die einzelnen Regierungen von den jeweiligen Landesparlamenten gewählt. Während so in Deutschland der Kanzler bzw. Ministerpräsident seine Stärke aus dem Rückhalt im Parlament gewinnt, bezieht der französische Regierungschef, der durch den direkt gewählten Präsidenten ernannt wird, seine Stärke aus der höheren demokratischen Legitimation des Präsidenten und dessen zusätzlichen Kompetenzen. So hat in Frankreich der Präsident z.B. die Kompetenz zur Auflösung der Nationalversammlung.

Gesetzgebung (Legislative):

Als letztes verbleibt die Legislative, also die gesetzgebende Gewalt. Diese ist in allen demokratischen Ländern als Parlament ausgestaltet. Je nachdem wie der Nationalstaat aufgebaut ist, gibt es aber unterschiedliche parlamentarische Bestandteile. In Deutschland ist sowohl der Bundestag, als auch der Bundesrat mit der Gesetzgebung betraut. Hierbei wird der Bundestag, so wie die Landesparlamente, direkt von der Bevölkerung gewählt, wohingegen der Bundesrat durch die Regierungen der einzelnen Bundesländer besetzt wird.

Demokratie und Gewaltenteilung in Deutschland:

Betrachtet man Deutschland im Gesamten, dann wird das Trennungsgebot an manchen Stellen unterlaufen, z.B. weil die Parlamente (Legislative) die Regierungen (Exekutive) wählen. Auch der Bundespräsident wird über die Bundesversammlung fast direkt von den Parlamenten gewählt. Selbst die Richter werden am Ende von den parlamentarisch gewählten Regierungen ins Amt gebracht. In Deutschland sind die Parlamente also mit weitreichender Macht ausgestattet, weshalb eine hohe Anforderung an die demokratische Legitimation unserer Parlamente gestellt wird. So muss z.B. die Gleichwertigkeit der Stimme gewährleistet werden. In den Grenzen der Machbarkeit, muss jede Stimme einen gleichwertigen Einfluss auf den Wahlausgang haben, weshalb die Anzahl der Bundestagsabgeordneten aus den einzelnen Bundesländern an die Einwohnerzahl geknüpft wird. Zwar haben nicht alle Wahlkreise die gleiche Anzahl an Wählern, aber auch diese sind zumindest im Rahmen des Möglichen angenähert.
Dort wo die Regierung direkt und nicht über die Parlamente gewählt wird, kann durchaus die Anforderung an die Wahl der Legislative geringer ausfallen. Außerdem gibt es Nationalstaaten wie Großbritannien, die in ihrem Wahlrecht, welches auf ein Zweiparteiensystem ausgelegt ist, andere Schwerpunkte setzen.
In Deutschland hingegen wird durch die Aufteilung der Legislative in Bundestag und Bundesrat die Mitbestimmung der einzelnen Landesteile im Gesetzgebungsverfahren besonders gestärkt. Zurzeit haben wir ja auch genau diese Situation, dass schwarz-gelb im Bundesrat keine Mehrheit mehr hat, und daher keine wichtigen Gesetze ohne die Opposition beschließen kann. In Frankreich müssten für eine ähnliche Konstellation das Parlament und die Regierung aus unterschiedlichen politischen Lagern kommen. Etwas was in Deutschland so gar nicht möglich ist.

Demokratie und Gewaltenteilung in der EU:

Wenn man nun Europa betrachtet, dann gibt es neben den europäischen Gerichten die für die Rechtsprechung zuständig sind, vier Institutionen, welche für die Gesetzgebung (Legislative) und die Umsetzung der Gesetze (Exekutive) verantwortlich sind.

Europäischer Rat:

Im „europäischen Rat“ treffen sich die Staats- und Regierungschefs um die groben Ziele der europäischen Politik aus Sicht der Regierungen vorzugeben. Eine direkte demokratische Legitimation dieser Institution gibt es nicht, allerdings sind die einzelnen Regierungsvertreter in den jeweiligen Nationalstaaten selbst schon gewählt worden. In diesem „europäischen Rat“ hat jedes Land genau eine Stimme. Die Beschlüsse sind aber nur Absichtserklärungen, weil der europäische Rat keine Gesetzgebungskompetenz hat und auch die Regierungschefs ihrerseits, zum Teil gar keine Gesetzgebungskompetenz in den eigenen Ländern haben. Allerdings können die Beschlüsse von den Regierungen in den Nationalstaaten selbst in die nationale Gesetzgebung eingebracht werden, oder die Regierungen beteiligen sich über den „Rat der europäischen Union“ an der europäischen Gesetzgebung.

Rat der europäischen Union:

Neben dem „europäischen Rat“ gibt es den „Rat der europäischen Union“. Er ist die Hauptvertretung der Mitgliedsländer und ist gut mit dem Bundesrat vergleichbar. Anders als im „europäischen Rat“ hat nicht mehr jedes Land genau eine Stimme, sondern es findet eine Gewichtung statt. Durch diese Gewichtung werden die unterschiedlichen Einwohnerzahlen der einzelnen Mitgliedsländer berücksichtigt, auch wenn es kein proportionaler Wert ist. Ähnlich, wie das Saarland im Bundesrat überproportional viele Stimmen hat, ist auch das kleine Luxemburg im „Rat der Europäischen Union“ bevorzugt. Es gibt aber noch eine Reihe Sondervorschriften, die bei den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren angewendet werden müssen.
Ebenfalls mit dem Bundesrat vergleichbar ist die indirekte Legitimation, welche darauf beruht, dass lediglich die einzelnen Regierungen der Bundesländer bzw. Nationalstaaten gewählt wurden und nicht der Rat im Ganzen. Ebenfalls ähnlich ist die gesetzgeberische Funktion dieses Rates. Anders als der „europäische Rat“ wirkt der „Rat der europäischen Union“ bei der europäischen Gesetzgebung mit.

Europäisches Parlament:

Das Europäische Parlament ist das von den EU-Bürgern direkt gewählte Parlament. Obwohl das Parlament direkt gewählt ist, wird anders als beim Bundestag die Gleichwertigkeit der Stimme nicht erreicht. Während die Anzahl der Abgeordneten des Bundestages nach der Einwohnerstärke auf die Bundesländer verteilt wird, haben die Nationalstaaten einen Sitzanspruch, der nicht mit der Einwohnerzahlt korreliert. Ferner hat das europäische Parlament nicht so weitreichende Kompetenzen wie der Bundestag. So fehlt es z.B. am Initiativrecht um Gesetze zur Abstimmung einzubringen.

Europäische Kommission:

Die europäische Kommission ist zwar in der Hauptsache ein Exekutiv-Organ, welches die notwendigen Geschäfte der EU betreibt, hat aber auch entscheidende legislative Funktionen. Somit ist die europäische Kommission aus meiner Sicht das stärkste Organ der EU.
Sie wird in einem Verfahren aus Vorschlag und Bestätigung zwischen dem europäischen Rat und dem europäischen Parlament gewählt. Hierbei entsendet jedes Land einen Vertreter, so dass es regelmäßig immer einen Kommissar aus z.B. Deutschland in Brüssel gibt. Zurzeit ist dies Günther Oettinger, der von der deutschen Regierung vorgeschlagen wurde.

Wenn man versucht diese Regelungen auf Deutschland zu übertragen, dann würde dies bedeuten, dass nicht mehr der Bundestag alleine, sondern nur zusammen mit der Regierung neue Gesetze beschließen kann. Gleichzeitig würde die Regierung aber auch nicht mehr nur vom Bundestag, sondern von den Ministerpräsidenten der Bundesländer bestimmt. Aus jedem Bundesland würde dann jemand kommen, der, wie Oettinger, auf speziellen Vorschlag nach Berlin ginge.
So etwas würde in Deutschland natürlich die politische Macht sehr stark auf die Landesregierungen lenken, welche die Regierung in Berlin dann direkt mitgestalten könnten. Außerdem hätte der Bundestag nur noch einen geringen Einfluss, weil er Gesetze der Regierung nur noch absegnen kann, aber keine eigenständigen Gesetze mehr einbringen könnte.

Deutschland und die EU:

Aus den dargestellten Unterschieden folgt, dass die verschiedenen Organe der EU und der Bundesrepublik nur bedingt vergleichbar sind. So hat z.B. das europäische Parlament nicht dieselbe demokratische Legitimation, wie der Bundestag. Bis auf wenige Punkte, wie die 5%-Hürde, wird bei der Bundestagswahl das Wahlergebnis in einem korrekten Verhältnis abgebildet, während im europäischen Parlament einzelnen Mitgliedsstaaten über- und andere unterrepräsentiert werden. Außerdem ist das europäische Parlament mit nur relativ geringen Machtbefugnissen ausgestattet.

Auch der Vergleich zwischen der Bundesregierung und der europäischen Kommission hinkt. Während die Kommission relativ große Befugnisse im Gesetzgebungsverfahren hat, ist die Bundesregierung in vielen Punkten auf Bundestag und Bundesrat angewiesen. Lediglich in engen, vom Parlament vorher festgelegten Grenzen kann die Bundesregierung eigene Rechtsvorschriften erlassen.

Wenn man nun versucht darzustellen, dass sich die Bundesländer zu Deutschland in etwa so verhalten, wie die EU-Mitgliedsstaaten zur Europäischen Union, dann trifft auch dies nur entfernt zu.
Während die Bundesregierung eigenständig über den Bundestag gewählt wird, ist die Zusammensetzung der europäischen Kommission im Wesentlichen das Ergebnis von Entscheidungen der nationalen Regierungen. Der Einfluss der Landesregierungen auf die Bundespolitik ist daher wesentlich geringer, als der Einfluss der nationalen Regierungen auf die Europapolitik.

Innerhalb Europas lässt sich damit auch eine Verschiebung der Macht von den gewählten Parlamenten hin zur Regierung feststellen. Während in Deutschland das wichtigste Organ im Staatsgebilde der Bundestag ist, hat auf europäischer Ebene die europäische Kommission die weitreichendsten Befugnisse. Anders als der Bundestag, der ja direkt gewählt wird, hat die Kommission aber nur eine sehr indirekte demokratische Legitimation.
Für Deutschland besteht damit die Gefahr, dass durch eine Ausweitung der europäischen Aufgaben, die Bundesregierung über die europäische Kommission zusätzliche Kompetenzen erhält, während der direkt gewählte Bundestag dann eine geringe Machtfülle hätte.

Das Subsidiaritätsprinzip:

Neben der reinen Frage der Legitimation muss auch die Frage geklärt sein, welche inhaltliche Zuständigkeit besteht. Betrachtet man nur Deutschland, so wird zwischen den Bundesländern und Deutschland eine Aufteilung gemacht, die hauptsächlich darauf abzielt, nur dies bundeseinheitlich zu regeln, was sinnvoller- oder notwendigerweise dort geregelt werden muss.
Betrachtet man aber die Inhalte genauer, so kann man meistens für beide Varianten Vor- und Nachteile finden. So ist es sicherlich ein Vorteil, wenn die Bundesländer ihre Bildungspolitik individuell gestalten können, und so auf die Bedürfnisse der Bevölkerung vor Ort eingehen. Es wäre aber sicher auch ein Vorteil, wenn die Bildungssysteme und Lerninhalte einheitlich wären, damit Wohnortwechsel nicht zu Nachteilen bei der Schulausbildung führen.

Auch auf europäischer Ebene lassen sich zwar Inhalte definieren, die nur von den Mitgliedsstaaten individuell gelöst werden sollen, und Inhalte die eine gemeinsame Politik benötigen, aber hier tritt dasselbe Problem auf. Für eine Vereinheitlichung des Finanzwesens spricht die verbesserte Kontrolle der Bankinstitute, für eine nationalstaatliche Lösung sprechen die unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedsstaaten. Sparkassen und Genossenschaftsbanken spielen z.B. nicht in allen Mitgliedsländern eine solche Rolle wie in Deutschland.

Die Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedsstaaten und der EU:

Bislang haben die Nationalstaaten noch weitreichende eigene Regelungsbefugnisse. Die europäischen Regelungsbefugnisse zielen hauptsächliche auf eine Harmonisierung der Wirtschafts- und Wettbewerbsregeln ab. Vor allem der freie Marktzugang ist ein häufiges Thema, aber auch europaweiter Verbraucherschutz.
Diese Zielsetzung führt auch gelegentlich zu recht bizarren Ergebnissen. So drängt die EU in den Mitgliedsländern auf einen freien Kommunikationsmarkt, weshalb die Kommunikationsanbieter z.B. Voice-Over-IP-Techniken nicht verhindern dürfen, allerdings für den flächendeckenden Ausbau des Internets und damit den Zugang für die Bürger sind wieder die Nationalstaaten verantwortlich. Erst durch die beschlossenen Wachstumspakete stehen hierfür nun europäische Fördergelder in größerer Menge zur Verfügung.

Durch diese Enge der Aufgabenstellung innerhalb der EU, wird natürlich der Einfluss der EU deutlich reduziert. Für die europäische Kommission bedeutet dies, dass sie zwar auf dem europäischen Feld sehr wichtig ist, aber ihr Feld nicht ganz so groß ist, wie das der Bundesregierung, bzw. des Bundestages.
Zwar wird bei der Gesetzgebung immer darauf verwiesen, dass viele Gesetze aus Brüssel kommen, aber das Gewicht dieser Gesetze ist oftmals nicht so groß.

Übertragung von mehr Souveränität an die EU:

Nachdem ich nun dargestellt habe, wie die einzelnen Ebenen (Land, Bund, EU) zusammenwirken und die staatliche Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative) in den verschiedenen Ebenen aufgeteilt ist, kann sich jeder selbst ein Bild darüber machen, unter welchen Bedingungen er oder sie wie viel Aufgaben an die EU übertragen würde. Es sollte hierbei aber stets bedacht werden, dass eben die verschiedenen Mitgliedsstaaten ein teils völlig unterschiedliches Staatswesen haben.

]]>
https://www.mister-ede.de/politik/demokratische-legitimation-eu/1264/feed 2
NRW-Wahl: Der Abspann https://www.mister-ede.de/politik/abspann-nrw-wahl/932 https://www.mister-ede.de/politik/abspann-nrw-wahl/932#comments Wed, 16 May 2012 14:49:52 +0000 MisterEde http://www.mister-ede.de/?p=932 Weiterlesen ]]> Für NRW bedeutet diese Wahl erst einmal klare Verhältnisse. Rot-Grün kann jetzt genau die Politik umsetzen, für welche die beiden Parteien angetreten sind. Mehr als 50% der Stimmen entfielen auf die beiden Parteien, so dass eine eigenständige Regierungsbildung möglich ist.
Die Politik der Sonnenscheingesetze ist damit auch zu Ende. Während die Minderheitsregierung bei den angenehmen Gesetzen leichter die Zustimmung fand, wurden bei Einschnitten die Zustimmungen oft verweigert. Eine verantwortliche Politik muss die Neuverschuldung in NRW in nächster Zeit (2 Jahre) auf unter 2 Mrd. Euro drücken.
Hierfür müssen notwendige Reformen aus dem Effizienzteam umgesetzt werden und die Einnahmen erhöht werden. Hierfür hoffe ich setzt sich die Landesregierung im Bundesrat ein. Die kalte Progression sollte tatsächlich ausgeglichen werden für geringe Einkommen, aber es muss zu einem Ausgleich der Kosten durch Mehreinnahmen kommen. Die Idee von Kubicki, den Spitzensteuersatz im gleichen Zug auf 49% anzuheben, könnte von mir sein.

Artikel zur kalten Progression (www.mister-ede.de – 12.02.2012)

Als klare Folge kann für NRW mit Mehrkosten von 100 Mio. Euro durch einen riesigen Landtag schon jetzt negativ gesehen werden. Durch die Vielzahl der SPD-Direktmandate (99) ist die Anzahl der Sitze im Parlament deutlich größer. Statt 181 Parlamentarier nehmen nun 237 Abgeordnete in Düsseldorf Platz. So musste die CDU trotz massiver Stimmverluste keine Sitze Abgeben und hat wie zuvor auch schon 67 Sitze.
Insgesamt dürften die zusätzlichen 56 Parlamentarier in den nächsten 5 Jahren deutlich über 50 Millionen Euro verschlingen. Mit den Kosten für Wahlorganisation und Wahlkämpfe hat uns das wohl deutlich über 100 Mio. Euro gekostet.
Hätte die CDU 10 Direktkandidaten mehr gewonnen, hätte sie 7 Sitze weniger gehabt. Das scheint Paradox, auch wenn natürlich die anderen Parteien dann auch weniger Sitze bekämen.
Als Bürger in NRW, wünsche ich Frau Kraft alles Gute für ihre Politik und ein glückliches Händchen bei ihren Entscheidungen.

]]>
https://www.mister-ede.de/politik/abspann-nrw-wahl/932/feed 0