Programm für Beschäftigung als Gesetzesschema

Um die Ideen des Programms kurz gefasst darzustellen, habe ich versucht das Programm als eine Art Gesetz zu formulieren. Ich denke die einzelnen Regelungspunkte werden auf diese Art recht deutlich. Gleichwohl handelt es sich natürlich nicht um einen Gesetzesvorschlag im näheren Sinne. Das ist schon daran zu erkennen, dass für die verschiedenen Regelungen völlig unterschiedliche Gesetzgebungskompetenzen nötig sind. Außerdem fehlen Begriffsdefinition und es müssten viele andere Gesetze angepasst werden, um diese Regelungen stimmig umzusetzen.

Liberalisierung des Glücksspielmarktes:

§1, Abs. 1: Das Anbieten und Ausrichten von Glücksspielen oder Wetten zu gewerblichen Zwecken, bedarf einer behördlichen Genehmigung.

§1, Abs. 2: Glücksspiellizenzen werden von den Landesbehörden an Unternehmen vergeben, welche Glückspiele oder Wetten ausrichten.

§1, Abs. 3: Glücksspielkonzessionen werden von den Kommunen an Unternehmen vergeben, welche eine öffentliche Teilnahme an Glücksspielen oder Wetten ermöglichen. Kommunen mit weniger als 25.000 Einwohnern können Konzessionen für Unternehmen verweigern, die als Hauptgeschäft das Anbieten von Glückspielen oder Wetten haben. Städte mit mehr Einwohnern, müssen bei einer Beschränkung der Konzessionsvergabe in der Raumordnung ein entsprechendes Gebiet ausweisen.

§1, Abs. 4: Die Länder richten ein Zentralregister für Glücksspiellizenzen und Glücksspielkonzessionen ein, in denen die alle Genehmigungen enthalten sind. Die Kosten der Lizenzierung und Konzessionierung trägt der Antragsteller.

§2, Abs. 1: Die Kontrollaufsicht liegt für lizenzierte Glückspielunternehmen bei den Landesbehörden. Die Einhaltung der Bestimmung durch den Konzessionsnehmer wird durch die kommunalen Ordnungsbehörden überwacht.

§2, Abs. 2: Der Bund richtet eine zentrale Bundesbehörde für die Überwachung von Glücksspielen und Wetten ein. Die Behörde unterstützt die Landebehörden und kommunalen Gewerbeaufsichtsbehörden bei der Überwachung der Glücksspielanbieter. Zusätzlich führt die Behörde eigenständige Untersuchungen und Ermittlungen durch.

§2 Abs. 3: Der Bund richtet eine zentrale Bundesstelle zur Spielsuchtprävention ein. Die Bundesstelle unterstützt die existierenden Landesstellen und richtet ein bundesweites Sperrregister ein. Jeder Bürger kann sich kostenlos für die verschiedenen Glücksspielangebote sperren lassen. Jeder Konzessionsnehmer ist verpflichtet Person die sich im Sperrregister befinden abzuweisen. Der Bund richtet eine geeignete Kommunikationsplattform ein.

§ 3, Abs. 1: Alle lizenzierten Glücksspiel und Wettangebote unterliegen der Glücksspielsteuer. Die Glücksspielsteuer beträgt 10% auf den Einsatz. Für die Entrichtung ist der Veranstalter eines Lizenzierten Glücksspiels zuständig.

§ 3, Abs. 2: Alle Anbieter von lizenzierten Glücksspiel und Wettangeboten unterliegen der Bruttospielergebnissteuer. Die Steuer beträgt 40% des Bruttospielergebnisses
innerhalb des Geschäftsjahres.

§ 3, Abs. 3: Das Aufkommen aus der Glücksspielsteuer steht den Ländern in denen die Umsätze anfallen zu. Die Bruttospielergebnissteuer steht den Ländern in denen Sie anfallen zur Hälfte und dem Bund ebenfalls zur Hälfte zu.

Sowie eine Ergänzung im Einkommensteuerrecht:

§ 22 Nr. 6 EStG wird eingefügt: Einkünfte, die aus der entgeltlichen Teilnahme an gewerblichen Glücksspielen entstehen sind einkommensteuerpflichtig, wenn der Betrag von 250 Euro innerhalb eines Jahres überschritten wird. Aufwendung können nur abgezogen werden, wenn diese unmittelbar mit dem Gewinn zusammenhängen. Gewinne aus lizenzierten Glücksspielen sind von der Einkommensteuer befreit.

Programm für Beschäftigung und zur Bekämpfung von Arbeitnehmerarmut:

§1, Abs. 1: Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers zu einem Lohn unterhalb des Mindestlohnes ist verboten. Urlaubstage und zusätzliche Vergütungen, wie Weihnachtsgeld, sind nicht als Bestandteil des Lohns in diesem Sinne zu sehen. Bei einer stundenunabhängigen Vergütung muss der Bruttostundenlohn ebenfalls mindestens die Höhe des Mindestlohns erreichen.

§1, Abs. 2: Der Mindestlohn wird bundeseinheitlich auf die Höhe von 7,50 Euro für das laufende Jahr festgelegt. In den kommenden 5 Jahren wird dieser Mindestlohn jeweils zum 1.1. um 50 Cent angehoben.

§1, Abs. 3: Der Mindestlohn gilt nicht für Ausbildungsverträge im Rahmen einer gesetzlich anerkannten Ausbildung.

§1, Abs. 4: Tariflöhne die unterhalb des Mindestlohnes liegen, werden ab in Krafttreten des Gesetzes, bzw. einer Erhöhung, automatisch auf den Mindestlohn festgeschrieben. Die Tarifverträge bleiben weiterhin in allen anderen Punkten gültig. Dies gilt auch im Falle einer prozentualen Berechnung von Weihnachtsgeld oder anderer Boni.

§2, Abs. 1: Jede Kommune hat pro vollendeten 1.000 Einwohner Anspruch auf eine geförderte Stelle für freiwillige Bürgerangebote. Eine Stelle umfasst hierbei 30 Wochenstunden und ist auf mehrere Arbeitnehmer verteilbar.

§2, Abs. 2: Die Kommunen dürfen das Personal im freiwilligen Bereich um nicht mehr als 2% innerhalb eines Jahres und 3% innerhalb von zwei Jahren und 4% innerhalb von 3 Jahren abbauen. Der niedrigste ermittelte Grenzwert wird aufgerundet. Überschreitet die Kommune diesen Grenzwert, so sind die Förderungen ab diesem Zeitpunkt einzustellen.

§2, Abs. 3: Förderfähig sind nur Stellen, die sich auf mindestens 15 Stunden und höchstens 30 Stunden je Woche belaufen. Der Arbeitnehmer muss zuvor mindestens 6 von 12 Monaten Empfänger von Sozialleistungen gewesen sein.

§2, Abs. 4: Der Bund zahlt für jede förderungsfähige Stelle der Kommune auf Antrag 75% des aktuellen Mindestlohns je geleisteter Arbeitnehmerstunde. Die Kommune zahlt dem Arbeitnehmer einen Stundenlohn nach eigenem Ermessen. Die Arbeitsstellen sind voll Sozialversicherungspflichtig. Für diese und alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung der Stelle kommt die Kommune auf.

§2, Abs. 5: Für die Kontrolle Verwaltung der Zahlung an die Kommunen, sowie die Kontrolle der Förderberechtigung ist der Bund verantwortlich. Er trägt dafür auch die Kosten.

§2, Abs. 6: Die Kommunen erhalten zum Ausgleich eine Bundeszuweisung in Höhe von 12,50 Euro je Einwohner. Die Zuweisung ist unabhängig von der Einrichtung geförderter Stellen.

§3, Abs. 1: Ausgebildete Arbeitnehmer, sind Arbeitnehmer mit einem berufsqualifizierenden Abschluss. Einem ausgebildeten Arbeitnehmer steht ein unausgebildeter Arbeitnehmer gleich, der seit 24 Monaten kontinuierlich beschäftigt ist.

§3, Abs. 2: Ausgebildete Arbeitnehmer welche eine Umschulung machen wollen, werden finanziell unterstützt. Arbeitnehmer, welche in den letzten 24 Monaten mindestens 18 Monate beschäftigt waren, erhalten 2/3 der Lohndifferenz durch die Bundesagenut für Arbeit als zusätzlichen Lohn ausbezahlt. Die Summe beträgt mindestens 200 Euro, höchstens aber 1.000 Euro monatlich. Ausgebildete Arbeitnehmer, welche in den letzten 2 Jahren mehr als 6 Monate ohne Beschäftigung waren erhalten den Mindestförderbetrag von 200 Euro.

§3, Abs. 3: Alle Förderbeträge werden wie Lohn behandelt und sind daher voll Sozialversicherungspflichtig.

§3, Abs. 4: Die Agentur für Arbeit stellt 200 Millionen Euro für die Förderung universitärer Weiterbildung zur Verfügung. Die Vergabe von Fördermitteln obliegt der Agentur für Arbeit, welche geeignete Unternehmensmodelle unterstützt. Die Beteiligung soll 20% nicht übersteigen und soll direkt an die Unternehmen, welche Mitarbeiter zu
universitärer Weiterbildung freistellen, ausgeschüttet werden.

§4, Abs. 1: Jeder Anbieter von Qualifikationsmaßnahmen kann bei der Arbeitsagentur eine Zertifizierung beantragen. Die Kurse erhalten

a)  A-Zertifikate, wenn der Kurs zum Ziel hat, eine anerkannte Zusatzqualifikation zu erwerben.

b)  B-Zertifikate, wenn der Kurs zum Ziel hat, eine berufliche Zusatzqualifikation zu erwerben, und die Kurse mindestens 30 Stunden umfassen.

c)  C-Zertifikate, wenn der Kurs zum Ziel hat, eine sonstige Zusatzqualifikation zu erwerben und die Kurse mindestens 30 Stunden umfassen.

Die Kursanbieter sind verpflichtet den  Teilnehmen, die das Kursziel erreichen eine Bescheinigung auszustellen. Die Kursanbieter tragen dafür sorge, dass Bescheinigungen nur an Personen  ausgestellt werden, die tatsächlich und mit Erfolg teilnehmen.

§4, Abs. 2: Die Arbeitsagentur wird alle zertifizierten Kursangebote zentral veröffentlichen. Die Kosten für Zertifizierung und Bekanntmachung trägt die Arbeitsagentur. Alle anderen Kosten, tragen die Kursanbieter eigenverantwortlich.

§4, Abs. 3: Jedem Arbeitnehmer ist zum Ausgleich für den erfolgreichen Erwerb einer Zusatzqualifikation, zusätzliche Qualifikationsurlaub vom Arbeitgeber zu gewähren. Ein solcher Anspruch besteht aber nur dann, wenn der Erwerb der Zusatzqualifikation nicht länger als 12 Monate zurückliegt und der Arbeitnehmer mindestens seit 12 Monaten bei dem gleichen Unternehmen beschäftigt ist. Ferner hat der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nur einmal Anspruch auf Qualifikationsurlaub. Der Arbeitnehmer hat bei dem erfolgreichen Abschluss eines Kurses mit

a)  C-Zertifikat Anspruch auf mindestens einen Urlaubstag.

b)  B-Zertifikat Anspruch auf mindestens zwei Urlaubstage.

c)  A-Zertifikat Anspruch auf mindestens drei Urlaubstage.

Programm für Beschäftigung und zur Bekämpfung von Arbeitnehmerarmut (www.mister-ede.de – 04.05.2012)

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