Maßnahmen zur Qualifikationsförderung

Traditionelle Handwerksberufe, wie der Schuhmacher, werden im industriellen Produktionsprozess weniger benötigt. Das trifft auch auf Bäcker, deren Arbeit von Backautomaten übernommen wird, zu. Die Jobaussichten für Schriftsetzer sind ebenso eingeschränkt, wie die Anzahl von Fotolaboren heute. Daher schlage ich ein Programm zur Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer vor. Nach einer Zieldefinition zeige ich konkrete Ideen auf, wie man eine Förderung ausgestalten könnte. Veranschaulichend habe ich Paragraphen wie bei einem Gesetz verwendet. Natürlich hat das wenig mit einem Gesetz zu tun, aber ich glaube, so kann ich meine Gedanken am besten darstellen.

Zieldefinition:

In einer Zeit, in der sich die Anforderungen am Arbeitsmarkt rasant ändern, sollte die Weiterbildung besonders gefördert werden. Die Geschwindigkeit in der ganze Berufszweige verschwinden hat genauso zugenommen wie bei der Entwicklung neuer Techniken. Arbeitnehmer sollten daher unabhängig von den Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Unternehmen, zusätzliche Weiterqualifikationen nutzen können.
Das Ziel ist Arbeitnehmer, die sich für eine Umschulung oder Weiterbildung interessieren entsprechend zu fördern. Außerdem sollen hierdurch Anreize frühzeitig richtig gesetzt werden.
Würde sich eine ausgebildete Weberin gerne zu einer Pflegekraft weiterentwickeln, weil die Berufschancen im gelernten Beruf schlecht geworden sind, dann ist dies gesellschaftlich begrüßenswert. Umgekehrt gibt es aber den Ausbildungsberuf Weber gar nicht mehr.
Zurzeit gibt es zwar verschiedene Möglichkeit der Übernahme der Umschulungskosten, z.B. bei krankheitsbedingten Berufswechsel. Diese Möglichkeit sollte aber grundsätzlich jedem offen stehen.
Neben einer Förderung von Hochschulausbildung aus dem Beruf heraus, soll auch die Wahrnehmung von allgemeinen beruflichen Qualifikationsmaßnahmen gefördert werden.

Aus- und Weiterbildung:

§3, Abs. 1: Ausgebildete Arbeitnehmer, sind Arbeitnehmer mit einem berufsqualifizierenden Abschluss. Einem ausgebildeten Arbeitnehmer steht ein unausgebildeter Arbeitnehmer gleich, der seit 24 Monaten kontinuierlich beschäftigt ist.
§3, Abs. 2: Ausgebildete Arbeitnehmer welche eine Umschulung machen wollen, werden finanziell unterstützt. Arbeitnehmer, welche in den letzten 24 Monaten mindestens 18 Monate beschäftigt waren, erhalten 2/3 der Lohndifferenz durch die Bundesagenut für Arbeit als zusätzlichen Lohn ausbezahlt. Die Summe beträgt mindestens 200 Euro, höchstens aber 1.000 Euro monatlich. Ausgebildete Arbeitnehmer, welche in den letzten 2 Jahren mehr als 6 Monate ohne Beschäftigung waren erhalten den Mindestförderbetrag von 200 Euro.
§3, Abs. 3: Alle Förderbeträge werden wie Lohn behandelt und sind daher voll Sozialversicherungspflichtig.

Ein Arbeitnehmer der jetzt 1400 Euro Brutto verdient und sich zu einem anderen Beruf umschulen lässt, der erhält zu einem Ausbildungslohn von 500 Euro dann also noch 600 Euro Förderung (2/3 von 900 Euro Differenz). Durch die Sozialabgabepflicht der Förderung, erwirbt der Arbeitnehmer höhere Rentenansprüche. Die Mindestbezuschussung auch für arbeitslose Ausgebildete soll anerkennen, dass dies eine zweite Ausbildung ist. Genauso sollen unausgebildeten Arbeitnehmern der Weg zur Weiterqualifikation erleichtert werden, wenn diese zurzeit in einem anderen Beruf tätig sind. Explizit nicht ausgeschlossen ist, dass diese Umschulung von einem zu einem anderen Beruf innerhalb eines Unternehmens stattfindet. Dadurch sollen Unternehmen die Chance erhalten Arbeitnehmer, die internen Potenziale auszuschöpfen. Sollte dies aber ausgenutzt werden, könnte dies ausgeschlossen werden.
Um auf der Arbeitnehmerseite nicht falsche Anreize zu setzen, wendet sich dieses Programm ausschließlich an Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Ausbildung, oder unausgebildete Arbeitnehmer die seit 2 Jahren ununterbrochen beschäftigt sind. Dadurch wird verhindert, dass sich Personen gezielt in Arbeitslosigkeit begeben um dann bei der Ausbildung gefördert zu werden.
Bei 50.000 geförderten Umschulung und einer Fördersumme von 600 Euro pro Person und Monat, müssten mit Verwaltungskosten etwa 500 Millionen Euro an Kosten entstehen. Darunter sollten sich etwa 100 Millionen Euro Sozialabgaben befinden, die von der Arbeitsagentur und dem Arbeitnehmer an Rentenkasse und Krankenkasse geleistet werden muss. Dieses Geld bleibt also im System der Sozialkassen. Da keinerlei sonstige Kosten für die Ausbildung anfallen, könnte so frühzeitig die Flexibilität der Arbeitnehmer gefördert werden, bevor der Job verloren geht und hohe Kosten entstehen.

Universitäre Weiterqualifikation:

Wenn ein Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung sich universitär weiterbilden will, dann sollte dies ebenfalls gefördert werden. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob dies der Staat alleine stemmen kann. Nachdem ein Studium von langer Dauer ist, sollten lediglich Unternehmen, welche eine solche Maßnahme unterstützen wollen, finanziell dazu ermutigt werden. Hier gibt es diverse unterschiedliche Möglichkeiten. Hier soll für die Förderung verschiedener Modelle eine Summe von 200 Mio. Euro bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Die Höhe der Förderung soll je nach Modell angepasst sein, der Förderanteil an den Gesamtkosten aber nicht über 20% liegen.

§3, Abs. 4: Die Agentur für Arbeit stellt 200 Millionen Euro für die Förderung universitärer Weiterbildung zur Verfügung. Die Vergabe von Fördermitteln obliegt der Agentur für Arbeit, welche geeignete Unternehmensmodelle unterstützt. Die Beteiligung soll 20% nicht übersteigen und soll direkt an die Unternehmen, welche Mitarbeiter zu universitärer Weiterbildung freistellen, ausgeschüttet werden.

Horizonte erweitern durch Zusatzqualifikation:

Egal ob neue Sprache, erste Hilfe Maßnahmen, oder ein Softwarekurs, gefördert werden soll alles was den Horizont erweitert.

§4, Abs. 1: Jeder Anbieter von Qualifikationsmaßnahmen kann bei der Arbeitsagentur eine Zertifizierung beantragen. Die Kurse erhalten
a) A-Zertifikate, wenn der Kurs zum Ziel hat, eine anerkannte Zusatzqualifikation zu erwerben.
b) B-Zertifikate, wenn der Kurs zum Ziel hat, eine berufliche Zusatzqualifikation zu erwerben, und die Kurse mindestens 30 Stunden umfassen.
c) C-Zertifikate, wenn der Kurs zum Ziel hat, eine sonstige Zusatzqualifikation zu erwerben und die Kurse mindestens 30 Stunden umfassen.
Die Kursanbieter sind verpflichtet den Teilnehmen, die das Kursziel erreichen eine Bescheinigung auszustellen. Die Kursanbieter tragen dafür sorge, dass Bescheinigungen nur an Personen ausgestellt werden, die tatsächlich und mit Erfolg teilnehmen.
§4, Abs. 2: Die Arbeitsagentur wird alle zertifizierten Kursangebote zentral veröffentlichen. Die Kosten für Zertifizierung und Bekanntmachung trägt die Arbeitsagentur. Alle anderen Kosten, tragen die Kursanbieter eigenverantwortlich.

Es sollen keine eigenen Kursangebote finanziert werden, sondern es sollen die Kursangebote die existieren besser vermarktet und gefördert werden. Sowohl die Volkshochschulen haben ein breites Spektrum an Kursen, wie auch andere Anbieter. Es werden auch heute schon ausgedehnte erste Hilfe Kurse oder Softwarekurse angeboten. Durch die Zertifizierung sollen diejenigen Angebote unterstütz werden, welche einen Mehrwert bedeuten. Um in die höchste Stufe, das A-Zertifikat zu gelangen, muss es sich um eine generell anerkannte Zusatzqualifikation handeln. So sind anerkannte Sprachzertifikate, die zu einem Studium im Ausland berechtigen, oder die Qualifikation als Ersthelfer als besonders förderungswürdig anzusehen. Sofern es dieser Anerkennung mangelt, es sich aber um beruflich Qualifizierende Kurse handelt, wird ein B-Zertifikat vergeben. Für alle anderen Kursarten die zertifizierungswürdig sind, wird ein C-Zertifikat vergeben.
Arbeitnehmer die gut ausgebildet sind, bringen einen Mehrwert für das Unternehmen und sind für sich flexibler und anpassungsfähiger, was gesellschaftlich wünschenswert ist. Um jetzt einen Anreiz für Arbeitnehmer zu schaffen diese Angebote anzunehmen, werden Arbeitgeber verpflichtet entsprechend zusätzlichen Qualifikationsurlaub zur Verfügung zu stellen.

§4, Abs. 3: Jedem Arbeitnehmer ist zum Ausgleich für den erfolgreichen Erwerb einer Zusatzqualifikation, zusätzliche Qualifikationsurlaub vom Arbeitgeber zu gewähren. Ein solcher Anspruch besteht aber nur dann, wenn der Erwerb der Zusatzqualifikation nicht länger als 12 Monate zurückliegt und der Arbeitnehmer mindestens seit 12 Monaten bei dem gleichen Unternehmen beschäftigt ist. Ferner hat der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nur einmal Anspruch auf Qualifikationsurlaub. Der Arbeitnehmer hat bei dem erfolgreichen Abschluss eines Kurses mit
a) C-Zertifikat Anspruch auf mindestens einen Urlaubstag.
b) B-Zertifikat Anspruch auf mindestens zwei Urlaubstage.
c) A-Zertifikat Anspruch auf mindestens drei Urlaubstage.

Durch den einmaligen Anspruch innerhalb eines Jahres, werden die Anreize so gesetzt, dass eine Teilnahme an einem höher zertifizierten Kurs reizvoller ist. Der Besuch von drei Kursen mit einem C-Zertifikat führt dann nicht zu demselben Anspruch wie der Besuch eines Kurses mit einem A-Zertifikat. Auf diese Weise sollen gezielt Zusatzqualifikationen mit einem höheren gesellschaftlichen Mehrwert gefördert werden.
Ich gehe von einer leicht steigenden Nachfrage nach solchen Kursen aus, weil es jetzt die Möglichkeit gibt, bei einem Sprachkurs z.B. mindestens 1 Urlaubstag zu bekommen. Nachdem aber die Kosten für die Kursteilnehmer gleich bleiben, gehe ich davon aus, dass der Anstieg sehr überschaubar sein wird. Es werden aber aus meiner Sicht genau diejenigen gefördert, die sich aus Eigeninitiative weiterbilden. Als Nachteil ist anzumerken, dass die Lohnkosten durch eine Erhöhung des Urlaubsanspruches für die Arbeitgeber steigen. Insgesamt sollten die Auswirkungen aber sehr gering sein. Die Kosten für die Zertifizierung und Bekanntmachung schätze ich auf etwa 50 Mio. Euro.

Kosten:

Die Kosten des Sonderprogramms zur Weiterqualifikation würden sich in Abhängigkeit von der Annahme durch die Bevölkerung und Unternehmen entwickeln. Bei einer erwartungsgemäßen Nachfrage, wie oben angenommen, würden sich die Kosten für 50.000 Umschulungen auf 500 Millionen Euro, und die Förderung von Qualifikation durch Studium auf etwa 200 Millionen Euro belaufen. Die Kosten für die Zusatzqualifikationen veranschlage ich auf 50 Mio. Euro. Insgesamt sollte diese Arbeitsmarktbelebung also etwa 750 Millionen Euro kosten. Die Kosten würden voll von der Agentur für Arbeit getragen werden.

Zusammenfassung:

Durch diese Maßnahmen wird einerseits die Bildungsgesellschaft gestärkt, zum anderen die Flexibilität der Arbeitnehmer verbessert. Hierdurch soll den Anforderungen einer immer schnelleren Entwicklung von Techniken und Fähigkeiten Rechnung getragen werden. Die Umschulungsförderung schafft die Möglichkeit neue Qualifikationen zu erwerben, die Weiterbildungsförderung erschließt neue Potenziale und die Zusatzqualifikation erlaubt es den Arbeitnehmern die Horizonte zu erweitern. Insgesamt wird dadurch die Produktivität der Arbeitnehmerschafft kontinuierlich gesteigert um Wohlstand zu fördern und zu sichern.

Programm für Beschäftigung und zur Bekämpfung von Arbeitnehmerarmut (www.mister-ede.de – 04.05.2012)

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