Wie ein neues Bundestagswahlrecht aussehen könnte

Das aktuelle Bundestagswahlrecht hat eine große Schwachstelle. Unter gewissen Umständen können die Wahlergebnisse zu deutlich mehr als den geplanten 598 Abgeordneten führen, z.B. wenn Parteien Überhangmandate erzielen oder wenn es, wie bei der letzten Bundestagswahl, Differenzen bei der Sitzzuteilung nach bundesweiten und landesweiten Zweitstimmenergebnissen gibt. Eine Reform ist also geboten und Bundestagspräsident Norbert Lammert hat hierzu nun auch einen Vorschlag gemacht [1]. Nachdem mir allerdings ein stärkerer Fokus auf der Gleichwertigkeit der Stimme wichtig wäre, bündele ich an dieser Stelle meine Vorstellungen und Wünsche zu einem eigenen Konzept.

1: Die Zahl der Bundestagswahlkreise wird auf 250 reduziert und die Gesamtzahl der Abgeordneten auf 625 festgelegt.

2: Wie bisher werden nur jene Parteien, die bei der Bundestagswahl bundesweit mindestens 5% der Stimmen oder drei Direktmandate erzielt haben, bei der Sitzzuteilung berücksichtig.

3: Die festgelegten 625 Sitze werden auf Basis jener Stimmen, die auf die zu berücksichtigenden Parteien entfallen, im Sainte-Laguë-Verfahren [2] auf diese verteilt.
In einem zweiten Schritt, werden die auf eine Partei entfallenden Sitze im Sainte-Laguë-Verfahren auf die einzelnen Landeslisten dieser Partei verteilt. Von den auf diese Weise auf die Landeslisten verteilten Sitzen, werden die von einer Partei im jeweiligen Bundesland durch Direktmandate errungenen Sitze abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden dann nach den Landeslisten der Parteien mit Abgeordneten besetzt.

4: Erzielt eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate als ihr Sitze aus der Verteilung nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, werden die Direktmandate vollständig besetzt, jedoch nicht weiter ausgeglichen.

5: Die Zweitstimmen jener Wähler, die mit der Erststimme einen erfolgreichen unabhängigen Direktkandidaten gewählt haben, werden bei der Sitzzuteilung nach dem Zweitstimmenergebnis weiterhin nicht berücksichtigt.

Ergänzung vom 15.8.2018: Um das negative Stimmgewicht gänzlich zu verhindern, werden die Direktmandate bereits von jenen Sitzen abgezogen, die einer Partei nach dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis zustehen. Überhangmandate, die bei einer bundesweiten Verrechnung nochmals unwahrscheinlicher werden, bleiben unausgeglichen. Auf die Landeslisten werden dann lediglich die verbleibenden Sitze verteilt. Ein Verteilungsmechanismus, der die Sitze dabei verstärkt auf jene Bundesländer verteilt, aus denen eine Partei vergleichsweise wenige Direktkandidaten entsendet, ist dabei wünschenswert.
Erläuterung:

Durch die Verteilung der Sitze nach dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis auf Parteien und Landeslisten ohne garantierte Mindestsitze, kommt es zu keiner Differenz zwischen Landeszuteilung und Bundeszuteilung, so wie das bisher der Fall ist. Sofern es keine Überhangmandate gibt, ist damit immer die Gleichwertigkeit der Stimme gewährleistet und das Parlament auf eine Größe von genau 625 Sitzen festgelegt. Probleme mit einem negativen Stimmgeweicht sehe ich bei dieser Regelung ebenfalls nicht. Außerdem führt sie dazu, dass, bezogen auf jene Parteien, die in den Bundestag einziehen, eine hohe Wahlbeteiligung in einem Bundesland zu einer stärkeren Vertretung des Bundeslandes im Bundestag führt. Ein Wettbewerb um mehr Wahlbeteiligung, der meines Erachtens zu begrüßen ist.
Daneben ist durch die im Verhältnis zur Menge der Abgeordneten reduzierte Zahl der Wahlkreise auch die Gefahr von Überhangmandaten und damit die Gefahr einer Verzerrung des Zweitstimmenergebnisses deutlich verringert. Kommt es dennoch zu Überhangmandaten, findet jedoch eine Aufweichung des Gleichheitsprinzips zugunsten der Direktkandidaten und einer Begrenzung der Zahl der Mandatsträger statt.

Vergleich mit dem Lammert-Vorschlag:

Ein wesentlicher Unterschied ist, dass der Bundestag auch beim Lammert-Vorschlag zwischen 598 und z.B. 630 Abgeordneten variieren kann, während er bei meinem Vorschlag eine feste Größe hätte. Ein zweiter klarer Unterschied ist, dass die Gefahr föderaler Unterschiede im Zweitstimmenergebnis bei meinem Vorschlag entfällt. Im Gegenteil führt sogar eine höhere Wählermobilisierung zu einer stärkeren Vertretung des Bundeslandes im Bundestag. Überdies ist die Gefahr unausgeglichener Überhangmandate beim Lammert-Vorschlag deutlich größer und damit auch die Gefahr einer Verzerrung des Zweitstimmenergebnisses. Umgekehrt ist allerdings bei meinem Vorschlag die Zahl der Wahlkreise reduziert.
Sehr ähnlich sind sich die beiden Vorschläge in Bezug auf den festen Platz der direktgewählten Wahlkreiskandidaten im Bundestag. Selbst wenn die Richtgröße erreicht ist, bleibt ihr Platz im Parlament garantiert, so dass jeder Wahlkreis weiterhin einen direkten Vertreter im Bundestag hat.


Ähnliche Artikel:
Die Wirkung des neuen Wahlrechts: Bundestag wächst (www.mister-ede.de – 22.10.2013)

BTW 2017: Künftig 709 Abgeordnete im Bundestag – 400 Mio. Euro Mehrkosten durch verschleppte Wahlrechtsreform (www.mister-ede.de – 25.09.2017)

Bundestagswahlrecht: Vom Verfassungsgericht bis zum Riesen-Parlament (www.mister-ede.de – 10.08.2018)


[1] Vorschlag von Bundestagspräsident Lammert als PDF (Link zum PDF auf www.bundestag.de)

[2] Wikipedia-Eintrag zum Sainte-Laguë-Verfahren (Link zum Artikel auf wikipedia.org)

Diskussion:

15 Gedanken zu “Wie ein neues Bundestagswahlrecht aussehen könnte

  1. Die am naheliegendste Reform des Bundestagswahlrechts (zugleich politisch am schwersten durchsetzbar) wäre die Einführung der Bundesliste für alle Parteien , welche in mehr als nur einem Bundesland kandidieren. Dabei läge sie eigentlich in der Konsequenz der schon 1956 eingeführten bundesweit geltenden 5% Sperrklausel . Als Hauptargument dagegen wurde und wird der “Zentralismus -Vorwurf “bzw. der “Föderalismus-Gedanke” ins Feld geführt. Obwohl laut GG der Bundestag die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und keine Länderkammer ist (Inschrift über dem Reichstagsportal : “dem deutschen Volk ” und nicht “den deutschen Ländern”) , hat die liebgewordene Praxis eines ausgeprägten “Landesfürstentums” in allen Parteien dies stets zu verhindern gewusst (auch und gerade in der ehemaligen “Antipartei” der Grünen wie das aktuelle Beispiel von Frau Oberbeck in Bremen zeigt) . Jedenfalls wäre dies im Grunde kleine Wahlrechtsproblem mit Ausgleich – und Überhangsmandaten mit einer Bundesliste so gut wie vom Tisch , doch wird der Einfluss regionaler Parteifürsten in einer wirklichen Allparteien-Koalition dies auch in Zukunft wohl zu verhindern wissen, natürlich nur im Interesse der Demokratie . . . . .

    • Auch eine Bundesliste führt nicht zum Entfall von Überhangmandaten, die für die Einhaltung der Verhältniswahl weiterhin ausgeglichen werden müssten.

  2. Den Fall , dass eine Partei bundesweit !!! mehr Direktmandate als Listenmandate holen würde, hielte ich für rein theoretisch. Das Problem der relativ grossen Zahl von Überhangmandaten ist ja vor allem nach der Wiedervereinigung durch den Beitritt der eher kleineren neuen Bundesländer aufgetreten. Eher wären noch in Bayern bei der dann offizielllen Regionalpartei CSU Überhangmandate denkbar, aber wohl auch nur bei einer extremen Differenz von Erst- und Zweitstimmen.

    • Schauen Sie, ein paar Überhangmandate bei CDU oder SPD, bzw. allgemein bei einer Partei mit relativ hohem Zweitstimmenergebnis, führen nicht zu Problemen, da dieser Überhang mit wenigen Ausgleichsmandaten kompensiert werden kann. Und dass hingegen die Problematik mit der CSU auch bei einer Bundesliste bestehen bleibt, haben Sie ja selbst gesehen und beschrieben.
      Insofern sehe ich nicht, was eine Bundesliste an dieser Problematik ändern würde – im Gegensatz zu meinem Vorschlag einer Reduktion der Wahlkreise.

  3. Präzisiere meine Antwort wie folgt : Den Fall, dass eine Partei bundesweit mehr Direktmandate holen würde , als ihr nach dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis insgesamt an Mandaten zustehen würden , hielte ich für rein theoretisch !

  4. Bei einer Reduktion und damit Vergrösserung der Wahlkreise würde das ungefähre Gleichgewicht der Stimmenzahl , welche für die Erringung eines Direkt – oder Listenmandats im Schnitt notwendig ist, zu Ungunsten der Direktmandate bzw. zu Gunsten der Listenmandate verschoben !

    • Das stimmt. Bei meinem Vorschlag säßen 250 Wahlkreisbewerber und 375 Listenkandidaten im Bundestag. Nach meinem Empfinden wäre das aber auch völlig in Ordnung, weil dafür sowohl das echte Stimmenverhältnis abgebildet als auch die Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten – auch bei der CSU – stark reduziert würde. Das ist halt eine Frage der Prioritätensetzung.

  5. Grundsätzlich ist das Verhältniswahlsystem, welches im GG als solches – im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung – nicht verankert ist (!) , nur auf den ersten Blick das gerechtere Wahlverfahren. Die relativ getreue Widerspiegelung des Wählerwillens in der Mandatsverteilung ist das eine , die Notwendigkeit der Koalitionsbildung das andere. Im Zuge solcher Koaltionsbildungen erhalten dann 10% Parteien (wie FDP früher, Grüne und Linke heute) eine Einflussmöglichkeit auf die politische Gestaltung , welche ihnen rein nach ihrer Wählerzahl nicht zusteht, mithin eine weitaus grössere Verfälschung des Wählerwillens als sämtliche Überhangmandate als Resultat des Mehrheitswahlsystems.

    • Lieber Herr Bohne,

      ich komme zu einer etwas anderen Einschätzung zum Grundgesetz. Art. 21 I GG in Verbindung mit Art 3 I GG und Art. 38 I GG gewährleistet die Chancengleichheit der Parteien, also auch kleinerer Parteien. Ihre Möglichkeiten, am politischen Betrieb gleichberechtigt mitzuwirken, finden ihren Ausdruck im Verhältniswahlrecht und auch der Gleichwertigkeit der Stimmen.

      Beste Grüße,
      Mister Ede

  6. Das hier vorgeschlagene Wahlsystem ist im Prinzip identisch mit dem von 2009; bloß Wahlkreis- und Gesamtsitzzahl sind anders. Insofern hat es auch das gleiche negative Stimmengewicht, sobald Überhang auftritt (oder bei weniger Stimmen so stark auftreten könnte, dass das noch einen Sitzzuwachs ergeben würde).

    Der Fall, dass einer Partei bundesweit weniger Sitze zustehn würden, als sie Direktmandate errungen hat, ist übrigens schon 2009 bei der CSU aufgetreten, und bei der CDU war der Anspruch damals genau gleich den Direktmandaten. 2017 hat die CSU 7 Wahlkreise mehr als ihren Anspruch gewonnen und die CDU 17.

    • Ein negatives Stimmgewicht sehe ich ehrlich gesagt hier nicht, weil die Sitzzuteilung auf die Parteien alleine (Ausnahme Überhangmandate) durch das bundesweite Zweitstimmenergebnis entsteht. Eine Stimme für eine Partei kann somit nie zu weniger Sitzen für diese Partei führen.

      Ansonsten ist der Vorschlag bewusst sehr eng an das bisherige Wahlsystem angelegt.

      Die Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten wird durch die neue Aufteilung 250 Direktkandidaten von 625 (40%), statt bisher 299 / 598 (50%), erheblich reduziert.

      • Das ist genau das negative Stimmengewicht, um das es in der ursprünglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegangen ist. Die Ursache ist, dass die Oberverteilung an die Parteien von der Unterverteilung der Parteisitze auf die Länder entkoppelt ist. Damit kann sich die Aufteilung der Sitze einer Partei auf die Länder ändern, ohne dass sie insgesamt einen Sitz gewinnt oder verliert. Wenn ein Überhangland einen Sitz von einem Nichtüberhangland gewinnt, geht dieser Sitz dabei faktisch verloren.

        • Der Effekt ist zwar klar, aber trotzdem finde ich das irgendwie schräg. Partei A und Partei B bekommen nach Zweitstimmen je 299 Sitze. Weil Partei A in einem Land einen Sitz Überhang hat, bekommt sie aber 300 Sitze, hat also plötzlich die Mehrheit im Parlament. Dies ist eine Verzerrung, also eine Einschränkung der korrekten Abbildung des Zweitstimmenergebnisses. Nun bekommt Partei A allerdings im Überhangland so viele Stimmen mehr, dass es zwar nicht für insgesamt mehr Sitze reicht, wohl aber für eine veränderte Verteilung der Sitze auf die Landeslisten. Partei A gewinnt hierdurch in ihrem Überhangland einen Sitz hinzu (Partei B verliert einen) und in einem anderen Land verliert Partei A einen Sitz (Partei B gewinnt einen). Im Ergebnis sitzen jetzt wieder ganz korrekt nach dem Zweitstimmenergebnis 299 Abgeordnete von Partei A sowie von Partei B im Bundestag.
          Damit kritisiert das BVerfG also, wenn mehr Stimmen für Partei A die Verzerrung zu Gunsten von Partei A aufheben. Es kritisiert im Endeffekt die korrekte Abbildung des Zweitstimmenergebnisses (natürlich unter einer ganz gewissen Voraussetzung). Auch wenn die Logik dahinter schon nachvollziehbar ist, ist das vom Ergebnis her gedacht schräg.

          Aber gut: Ich hatte auch mit dem Gedanken gespielt, die Direktmandate direkt von jenen Sitzen abzuziehen, die einer Partei nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, und nur die verbleibenden Sitze, wenn denn welche verbleiben, auf die Landeslisten zu verteilen. Das reduziert auch nochmals die Gefahr von Überhangmandaten und auch das negative Stimmgewicht ist damit gebannt. Durch eine entsprechende Regelung könnte bei der Verteilung der restlichen Sitze auf die Landeslisten auch verstärkt auf die Bundesländer verteilt werden, aus denen vergleichsweise wenige Direktkandidaten einer Partei einziehen.

        • Völlig richtig (außer dass sich Partei B nichts ändert; die Gesamtsitzzahlen der Länder sind bei Unterverteilung variabel). Der Punkt ist auch damals vor dem Bundesverfassungsgericht vorgebracht worden: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/07/cs20080703_2bvc000107.html#abs74

          Die Antwort drauf unter Randnummer 122, dass man das auch andersrum sehn kann, ist nicht völlig falsch, aber die Folge ist jedenfalls, dass man einen einmal aufgetretenen Vorteil für eine Partei nicht einfach wieder korrigieren darf. Und es ist wirklich eine ganz erhebliche Einschränkung, ein Wahlsystem so konstruieren zu müssen, dass das nicht passieren kann. Insbesondere ist es mit Ausgleichsmandaten sehr schwer vernünftig machbar, und wenn man keine separate Erststimme hätte, die für die Sitzverteilung nichts zählt, wär es ganz unmöglich. Wesentlich einfacher ist es mit systematisch verzerrenden Wahlsystemen, auch wenn das unter dem Deckmantel der Erfolgswertgleichheit passiert.

          Obige Ergänzung halt ich heute übrigens nicht mehr für machbar. Das war zwar 2005 so ähnlich das Ziel der Kläger und hätte bei dem damaligen mäßigen Überhang auch funktioniert, aber aus heutiger Sicht ist nichtmal bei 250/625 ausgeschlossen, dass damit eine Landesliste trotz klarem Anspruch garkeinen Sitz bekommt (konkret vorallem die CDU in Bremen). Der Wähler wählt aber nur seine Landesliste und nicht die Partei (der reine Bezug auf Parteien statt Wahlvorschläge ist auch eine Abweichung zu sonstigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts).

          Man kann zwar mit gewissem Recht einwenden, dass die Landeslisten bei lokalem Überhang durch die Direktkandidaten genauso entwertet werden, aber da ist es das Grundprinzip der Verbindung aus Mehrheits- und Verhältniswahl, dass die Liste nur den Rest kriegt, während die Landeslisten untereinander an sich eigenständig sind. An der formellen und tatsächlichen Information der Wähler hapert es allerdings auch da: Weder werden die Direktkandidaten auf Landesebene bekanntgemacht, noch ist den Wählern richtig bewusst, dass sie mit der Zweitstimme möglicherweise die wählen, die Wähler anderer Parteien mit der Erststimme u.U. aus reiner Bosheit gewählt haben (ohne Überhang kostet das ja nichts).

        • “außer dass sich Partei B nichts ändert” – Ach ja, stimmt, das muss ja nicht. Danke.

          Auch ansonsten recht herzlichen Dank für Ihre sachkundigen Beiträge. Damit ist mir das Problem mit der Wahlrechtsreform jetzt noch klarer geworden.

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