Die Europäische Föderation: Skizze eines Kooperationsvertrages mit der EU

Stellt man sich die Europäische Föderation als einen Kern von EU-Mitgliedsstaaten vor, ist eine gute Zusammenarbeit von Europäischer Föderation und Europäischer Union unerlässlich. Entsprechend müssen die Ziele eines Kooperationsvertrages sein, das Verhältnis der Föderation zur Union klar zu regeln, Rechte und Pflichten zu benennen, das Ineinandergreifen von Föderations- und Unionsinstitutionen zu organisieren und Redundanzen zu verhindern.
Um zu veranschaulichen, wie eine solche Vereinbarung aussehen könnte, werden nachfolgend, angepasst an das Grundgerüst für eine Verfassung der Europäischen Föderation, mögliche Bestandteile eines Kooperationsvertrages zwischen der Europäischen Föderation und der Europäischen Union skizziert.

§1
I) Die Europäische Föderation ist kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
II) Alle Mitglieder der Europäischen Föderation sind EU-Mitgliedsstaaten.
III) Die Europäische Föderation vertritt in der Europäischen Union die Gesamtheit der in der Föderation vereinigten EU-Mitgliedsstaaten.

§2
I) Die Europäische Föderation ist in den Grenzen ihrer Verfassung an EU-Recht gebunden. EU-Verordnungen werden angewendet und EU-Richtlinien umgesetzt.
II) Der Premierminister der Europäischen Föderation nimmt am Europäischen Rat teil.
III) Die Regierung der Europäischen Föderation nimmt am Rat der Europäischen Union teil.

§3
I) Die Stimmrechte der Mitglieder der Europäischen Föderation im Europäischen Rat und im Rat der Europäischen Union werden halbiert.
II) Die Stimmrechte, die durch §3 I dieses Kooperationsvertrages bei den Mitgliedern der Europäischen Föderation entfallen, werden fortan im Europäischen Rat durch den Premierminister der Europäischen Föderation und im Rat der Europäischen Union von der Regierung der Europäischen Föderation ausgeübt.

§4
I) Jede berechtigte Forderung der Europäischen Union gegenüber einem Mitglied der Europäischen Föderation wirkt wie eine Forderung gegenüber jedem anderen Mitglied der Europäischen Föderation und der Europäischen Föderation insgesamt. Sie haben das gleiche Recht und die gleiche Pflicht, die Forderung zu erfüllen.
II) Eine Verpflichtung der Europäischen Union gegenüber einem Mitglied der Europäischen Föderation besteht nur gegenüber diesem Mitglied.

§5
I) Die Europäische Föderation und die Europäische Union wirken auf eine gute Zusammenarbeit von Föderations- und Unionsinstitutionen hin.
II) Die Europäische Föderation und die Europäische Union informieren sich über geplante Gesetze und andere Vorhaben.

§6
I) Am Gerichtshof der Europäischen Union wird ein eigenständiges Gericht der Europäischen Föderation gebildet, das vollumfänglich unter Aufsicht der Europäischen Föderation steht und von ihr finanziert wird.
II) Richter des Gerichts der Europäischen Föderation sind die von den Mitgliedern der Europäischen Föderation an den Gerichtshof der Europäischen Union entsendeten Richter.

§7
I) Die bisherige Verpflichtung für alle EU-Länder, mit Ausnahme von Dänemark und im Moment noch Großbritannien, den Euro als Währung einzuführen, entfällt.
II) Die Europäische Union und die Europäische Föderation wirken darauf hin, die EZB in eine Zentralbank der Europäischen Föderation zu überführen.

§8
I) Die Europäische Föderation erwirbt alle Gebäude des Europäischen Parlamentes in Straßburg.
II) Sitz des Parlamentes der Europäischen Union wird Brüssel.
III) Sitz des Parlamentes der Europäischen Föderation wird Straßburg.


Mehr zur Europäischen Föderation:
Die Europäische Föderation

Die Europäische Föderation: Plädoyer für unterschiedliche Integrationsstufen in Europa

Die Europäische Föderation: Grundgerüst einer Verfassung


Ähnliche Artikel:
Zukunft EU: Dachverband der Nationalinteressen oder Gemeinschaftsprojekt? (www.mister-ede.de – 31.01.2013)

Die Machtverschiebung von Parlamenten zu Regierungen in der EU (www.mister-ede.de – 22.07.2014)

Diskussion:

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>