Die Europäische Föderation: Grundgerüst einer Verfassung

Gliederung:

Präambel

Grundsätze

Die Europäische Föderation und die Rangfolge des Rechts

Staatsgebiet, Staatsbürger, Einwohner und Wahlberechtigte der Europäischen Föderation

Verfassungsänderung und Mitgliedschaft in der Europäischen Föderation

Das Parlament der Europäischen Föderation (Föderationsparlament)

Premierminister und Regierung der Europäischen Föderation (Föderationsregierung)

Der Rat der Europäischen Föderation (Föderationsrat)

Präsident der Europäischen Föderation (Föderationspräsident)

Gemeinsame Kammer der Europäischen Föderation (Föderationskammer)

Volksabstimmungen und Petitionen in der Europäischen Föderation

Die Gesetzgebung der Europäischen Föderation

Zuständigkeiten der Europäischen Föderation

Amtssprachen und Währung der Europäischen Föderation

Das Gericht der Europäischen Föderation

Anmerkungen

Verfassung der Europäischen Föderation
(Föderationsverfassung, FV)

Jeder der EU-Mitgliedsstaaten (Aufzählung der beteiligten Länder), im Folgenden „Mitglieder“ genannt, hat in freier Entscheidung im Einklang mit nationalem Recht eine Änderung der Verfasstheit des Staates beschlossen, die durch die absolute Mehrheit der wahlberechtigten Bevölkerung des Mitglieds in einer Volksabstimmung bestätigt wurde. Hierdurch wurde nachfolgende Verfassung erlassen, die heute verkündet wird:

Präambel:

Im Willen vereint, eine freiheitliche, solidarische und friedliche Gemeinschaft zu bilden, haben sich die Bevölkerungen der Mitglieder kraft ihrer Souveränität eine für alle Mitglieder verbindliche Verfassung gegeben. Mit Verkündung dieser Verfassung gründet sich die Europäische Föderation.

Grundsätze:

Art. 1
I) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
II) Der Schutz jedes Menschen und seiner Würde ist oberste Verpflichtung und Ziel alles Handelns der Europäischen Föderation, ihrer Mitglieder und Organe.

Art. 2
I) Das Recht, sein Leben selbstbestimmt zu führen, darf nur zum Schutz eines Dritten oder des Allgemeinwohls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf Basis eines Gesetzes eingeschränkt werden.
II) Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit, Pressefreiheit, Kommunikationsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, die Freizügigkeit, die Freiheit von Wissenschaft und Lehre, die freie Religionsausübung und die Privatsphäre stehen unter besonderem Schutz. Sie dürfen nur bei einer ernsthaften Beeinträchtigung eines Dritten oder des Allgemeinwohls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf Basis eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Art. 3
I) Niemand darf wegen seines Körpers, Geschlechts oder Namens, seiner Herkunft, Abstammung oder Sprache oder seinen weltlichen oder religiösen Überzeugungen diskriminiert werden. Ungleichbehandlungen müssen sachlich begründbar sein.
II) Niemand darf zu einem staatlichen Dienst oder einer sonstigen Arbeit gezwungen werden. Ausgenommen hiervon ist die Heranführung junger Menschen an die Gesellschaft, sofern das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
III) Niemand darf zum Waffendienst gezwungen werden.

Art. 4
I) Niemand darf ohne Gesetz und ohne rechtsstaatliches Verfahren bestraft werden.
II) Wer beschuldigter in einem Strafverfahren ist, hat Anspruch auf anwaltlichen Beistand.
III) Todesstrafe und Folter sind verboten.

Art. 5
I) Die Daseinsvorsorge wird durch die Europäische Föderation und ihre Mitglieder gewährleistet.
II) Jeder Einwohner der Europäischen Föderation hat Anspruch auf eine existenzsichernde Grundversorgung, auf Zugang zum Gesundheitswesen und auf Bildung.

Art. 6
I) Das Eigentum wird gewährleistet. Sein Gebrauch darf zum Schutz eines Dritten oder des Allgemeinwohls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf Basis eines Gesetzes eingeschränkt werden.
II) Eine Enteignung ist nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf Basis eines Gesetzes und bei angemessener Entschädigung zulässig. Das Recht der Europäischen Föderation und ihrer Mitglieder, Steuern zu erheben, bleibt hiervon unberührt.

Art. 7
I) Gemeinsam mit den Staaten und Völkern dieser Erde nimmt die Europäische Föderation unter Achtung des Völkerrechts und der nationalen Souveränität anderer Staaten ihre Verantwortung für die Menschheit und die Umwelt wahr.
II) Die Europäische Föderation wirkt nach innen wie nach außen auf gleichwertige Lebensverhältnisse und Chancengerechtigkeit hin.

Die Europäische Föderation und die Rangfolge des Rechts:

Art. 8
I) Die Europäische Föderation ist ein souveräner, demokratischer und rechtsstaatlicher Verbund ihrer Mitglieder.
II) Sofern die Verfassung der Europäischen Föderation nichts anderes bestimmt, bleibt die nationale Integrität der Mitglieder gewahrt.
III) Die kulturelle Identität und die regionale Vielfalt der Mitglieder und ihrer Bevölkerungen stehen unter besonderem Schutz.
IV) Mitglieder dürfen nicht aus der Europäischen Union austreten.

Art. 9
I) Die Verfassungen und Gesetze der Mitglieder gelten.
II) Regelungen der Mitglieder, die der Verfassung der Europäischen Föderation oder einem auf dieser Verfassung beruhenden Gesetz entgegenstehen, sind unwirksam und dürfen von keinem Organ der Europäischen Föderation oder eines ihrer Mitglieder angewendet werden.

Art. 10
I) Die EU-Verträge und die auf ihnen beruhenden Gesetze der Europäischen Union gelten für die Europäische Föderation unmittelbar und im Rahmen des Rechts der Mitglieder.
II) Regelungen der Europäischen Union, die der Verfassung der Europäischen Föderation entgegenstehen, dürfen von keinem Organ der Europäischen Föderation oder eines ihrer Mitglieder angewendet werden.
III) Regelungen der Europäischen Union, die der Verfassung eines Mitglieds entgegenstehen, dürfen von keinem Organ der Europäischen Föderation oder dieses Mitglieds angewendet werden.

Staatsgebiet, Staatsbürger, Einwohner und Wahlberechtigte der Europäischen Föderation:

Art. 11
I) Staatsbürger der Europäischen Föderation sind alle Staatsbürger der Mitglieder.
II) Staatsgebiet der Europäischen Föderation sind alle Staatsgebiete der Mitglieder.
III) Einwohner der Europäischen Föderation sind alle Einwohner der Mitglieder.

Art. 12
I) Wahlberechtigte der Europäischen Föderation sind alle Staatsbürger der Europäischen Föderation, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren entmündigt wurden.
II) Wahlberechtigte der Europäischen Föderation besitzen bei Wahlen, die auf der Verfassung der Europäischen Föderation beruhen, das aktive und passive Wahlrecht. Föderationskanzler oder Föderationspräsident kann nur werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat.
III) Der Entzug des Stimmrechts bei Wahlen, die auf der Verfassung der Europäischen Föderation beruhen, ist verboten. Das passive Wahlrecht einer Person darf bei Wahlen, die auf der Verfassung der Europäischen Föderation beruhen, nur im Einzelfall im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf Basis eines Gesetzes eingeschränkt werden, wenn bei der Wahl der Person eine ernsthafte Beeinträchtigung der Europäischen Föderation droht.

Verfassungsänderung und Mitgliedschaft in der Europäischen Föderation:

Art. 13
I) Die Verfassung der Europäischen Föderation kann nur mit Stimmen von zwei Dritteln der Abgeordneten des Föderationsparlamentes, zwei Dritteln der Stimmen des Föderationsrates und der absoluten Mehrheit der Stimmen bei einer Volksabstimmung nach Art. 27 FV geändert werden.
II) Die Aufnahme neuer Mitglieder in die Europäische Föderation bedarf innerhalb der Europäischen Föderation derselben Legitimation wie eine Verfassungsänderung.

Art. 14
I) Staaten, die der Europäischen Föderation beitreten wollen, müssen zum Beitrittszeitpunkt ununterbrochen mindestens 25 Jahre Mitgliedsstaat der Europäischen Union sein.
II) Der Beitritt muss im beitretenden Staat im Einklang mit nationalem Recht beschlossen werden und bedarf im Rahmen einer Volksabstimmung der Zustimmung der absoluten Mehrheit der wahlberechtigten Bevölkerung des beitretenden Staates zur Verfassung der Europäischen Föderation. Zwischen dem Zeitpunkt der Volksabstimmung und dem tatsächlichen Beitritt dürfen nicht mehr als drei Jahre liegen.

Art. 15
I) Der Austritt eines Mitglieds aus der Europäischen Föderation bedarf derselben Legitimation wie eine Verfassungsänderung des Mitglieds und im Rahmen einer Volksabstimmung der Zustimmung der absoluten Mehrheit der wahlberechtigten Bevölkerung des Mitglieds.
II) Nach einer Ablehnung eines Austritts aus der Europäischen Föderation ist eine erneute Volksabstimmung zum Austritt aus der Europäischen Föderation nicht vor Ablauf einer fünfjährigen Sperrfrist zulässig.

Das Parlament der Europäischen Föderation (Föderationsparlament):

Art. 16
I) Das Föderationsparlament besteht aus drei Abgeordneten je angefangener zwei Millionen Staatsbürger der Europäischen Föderation.
II) Die Abgeordneten werden in einer eigenständigen, allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Verhältniswahl durch die Wahlberechtigten der Europäischen Föderation gewählt.
III) Die Einschränkung der Stimmgleichheit durch eine Sperrklausel bis max. drei Prozent ist zulässig. Die Einschränkung der Stimmgleichheit durch eine Mindestzuteilung von Sitzen an die Mitglieder ist nur für ein Drittel der Parlamentssitze zulässig.

Art. 17
I) Die reguläre Legislaturperiode des Föderationsparlamentes dauert fünf Jahre.
II) Das Föderationsparlament tritt mindestens einmal im Kalendermonat zusammen. Es tritt zusätzlich auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Antrag der Föderationsregierung oder des Föderationspräsidenten zusammen.

Premierminister und Regierung der Europäischen Föderation (Föderationsregierung):

Art. 18
I) Die Föderationsregierung erledigt die Amtsgeschäfte der Europäischen Föderation und vertritt sie nach innen und nach außen.
II) Die Föderationsregierung besteht aus dem Premierminister und den Ministern der Europäischen Föderation.

Art. 19
I) Der Premierminister wird durch die absolute Mehrheit der Abgeordneten des Föderationsparlamentes gewählt.
II) Ist 90 Tage nach der Wahl zum Föderationsparlament kein Premierminister gewählt, kann das Föderationsparlament mit der absoluten Mehrheit seiner Abgeordneten ein vereinfachtes Verfahren festlegen.
III) Im vereinfachten Verfahren wird zum Premierminister gewählt, wer bei der Wahl im Föderationsparlament die meisten Stimmen auf sich vereint.
IV) Ist 120 Tage nach der Wahl zum Föderationsparlament kein Premierminister gewählt, finden innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen zum Föderationsparlament statt.

Art. 20
I) Der Premierminister schlägt dem Föderationsparlament die Regierungsmitglieder und ihre jeweiligen Aufgabenbereiche vor. Der Vorschlag muss mit Mehrheit der Stimmen im Föderationsparlament genehmigt werden.
II) Jedes Regierungsmitglied trägt in seinem Zuständigkeitsbereich eigenständig die Verantwortung.
III) Eine Änderung der Zusammensetzung der Regierung oder der Einteilung der Aufgabenbereiche kann auf Vorschlag des Premierministers mit Mehrheit der Stimmen im Föderationsparlament beschlossen werden.

Art. 21
I) Die Amtszeit der Regierung endet 60 Tage nach der Wahl eines neuen Föderationsparlamentes oder mit der Wahl eines neuen Premierministers durch die absolute Mehrheit der Abgeordneten des Föderationsparlamentes.
II) Endet die Amtszeit des Premierministers, bevor ein neuer Premierminister gewählt wurde, verbleibt er geschäftsführend im Amt.
III) Endet die Amtszeit der übrigen Regierungsmitglieder, bevor eine neue Zusammensetzung der Regierung und Einteilung der Aufgabenbereiche beschlossen wurde, verbleiben sie geschäftsführend in ihrer bisherigen Einteilung im Amt.
IV) Ist der Premierminister nur geschäftsführend im Amt, darf er keine Änderung der Zusammensetzung der Regierung oder der Einteilung der Aufgabenbereiche vorschlagen.

Der Rat der Europäischen Föderation (Föderationsrat):

Art. 22
I) Der Föderationsrat ist im politischen Prozess der Europäischen Föderation die Vertretung der Mitglieder. Er besteht aus den Staats-und Regierungschefs und zwei weiteren Regierungsvertretern je Mitglied. Diese können in Sitzungen von Abgesandten der jeweiligen Regierung vertreten werden.
II) Der Föderationsrat tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er tritt zusätzlich auf Antrag von mindestens einem Viertel der Regierungen der Mitglieder oder auf Antrag des Föderationspräsidenten oder der Föderationsregierung zusammen.

Art. 23
I) Die Stimmenzahl der Mitglieder im Föderationsrat bestimmt sich nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Mitglieds und beträgt
        1) 1 Stimme bis 1 Mio. Einwohner
        2) 2 Stimmen bis 2 Mio. Einwohner
        3) 3 Stimmen bis 5 Mio. Einwohnern
        4) 4 Stimmen bis 10 Mio. Einwohnern
        5) 5 Stimmen bis 25 Mio. Einwohnern
        6) 6 Stimmen bis 50 Mio. Einwohnern
        7) 7 Stimmen bis 75 Mio. Einwohnern
        8) 8 Stimmen bis 100 Mio. Einwohnern
        9) 9 Stimmen ab einschließlich 100 Mio. Einwohnern.
II) Eine Aufteilung der Stimmen bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Die endgültige Entscheidung über die Stimmabgabe hat der jeweilige Staats- und Regierungschef des Mitglieds oder sein Abgesandter.

Präsident der Europäischen Föderation (Föderationspräsident):

Art. 24
I) Der Föderationspräsident repräsentiert die Gesamtheit der Mitglieder der Europäischen Föderation nach innen und nach außen. Er sitzt dem Föderationsrat ohne eigenes Stimmrecht vor.
II) Der Präsident wird mit absoluter Mehrheit der Stimmen des Föderationsrates vorgeschlagen und gilt als gewählt, wenn innerhalb von 30 Tagen nicht zwei Drittel der Abgeordneten des Föderationsparlamentes widersprechen.
III) Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie kann durch Wahl eines neuen Föderationspräsidenten vorzeitig beendet werden. Endet die Amtszeit des Föderationspräsidenten, bevor ein neuer Föderationspräsident gewählt wurde, verbleibt er geschäftsführend im Amt.

Gemeinsame Kammer der Europäischen Föderation (Föderationskammer):

Art. 25
I) Die Föderationskammer ist der ständige gemeinsame Ausschuss der Föderation und ihrer Mitglieder. Sie vermittelt zwischen Föderationsparlament und Föderationsrat.
II) Die Regierungen des einwohnerstärksten Viertels der Mitglieder entsenden je drei Vertreter in die Föderationskammer, die Regierungen des folgenden einwohnerstärksten Viertels der Mitglieder je zwei Vertreter und die Regierungen aller weiteren Mitglieder je einen Vertreter in die Föderationskammer.
III) Das Föderationsparlament entsendet dieselbe Anzahl an Vertretern in die Föderationskammer wie die Regierungen der Mitglieder. Die Entsendung erfolgt im Verhältnis zur Fraktionsstärke im Föderationsparlament.

Volksabstimmungen und Petitionen in der Europäischen Föderation:

Art. 26
I) Volksabstimmungen nach dieser Verfassung werden grundsätzlich im gleichen Zeitraum unter allen Wahlberechtigten der Europäischen Föderation durchgeführt.
II) Ausgenommen von Art. 26 I FV sind Volksabstimmungen nach Art. 14 II FV und Art. 15 FV.
III) Die Entscheidungsmöglichkeiten bei Volksabstimmungen sind „Zustimmung“ und „Ablehnung“.

Art. 27 (Obligatorische Volksabstimmungen)
I) Bei Verfassungsänderungen und bei der Aufnahme neuer Mitglieder in die Europäische Föderation sind Volksabstimmungen nach Art. 13 FV obligatorisch.
II) Wird einer Verfassungsänderung nicht mit der absoluten Mehrheit der Stimmen bei einer Volksabstimmung zugestimmt, ist diese nichtig.
III) Wird der Aufnahme eines neuen Mitglieds nicht mit der absoluten Mehrheit der Stimmen bei einer Volksabstimmung zugestimmt, ist die Aufnahme unzulässig.
IV) Die erneute Vorlage desselben Landes zur Aufnahme oder einer wesensgleichen Verfassungsänderung zur Volksabstimmung ist nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren erlaubt.

Art. 28 (Volksabstimmung im Kontrollverfahren)
I) Ein nach Art. 30 I FV oder Art. 32 FV verabschiedetes Gesetz kann bis Ablauf des 6. Folgemonats nach seiner Verabschiedung mit der Mehrheit der Stimmen des Föderationsrates oder mit der Mehrheit der Stimmen des Föderationsparlamentes den Wahlberechtigten der Europäischen Föderation zur Volksabstimmung vorgelegt werden.
II) Ein nach Art. 33 FV verabschiedetes Gesetz kann bis Ablauf des 6. Folgemonats nach seiner Verabschiedung mit einem Drittel der Stimmen des Föderationsrates oder einem Drittel der Stimmen des Föderationsparlamentes den Wahlberechtigten der Europäischen Föderation zur Volksabstimmung vorgelegt werden.
III) Jedes verkündete Gesetz wird zur Volksabstimmung vorgelegt, wenn zuvor keine Volksabstimmung hierzu stattgefunden hat und bis zum Ablauf des 6. Folgemonats nach seiner Verkündung 2% der Wahlberechtigten der Europäischen Föderation oder jeweils 4% der Wahlberechtigten von mindestens einem Viertel der Mitglieder dies beantragen.
IV) Jedes verkündete Gesetz wird zur Volksabstimmung vorgelegt, wenn dies in einem Zeitraum von 90 Tagen 5% der Wahlberechtigten der Europäischen Föderation oder jeweils 10% der Wahlberechtigten von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragen. Dies gilt nur, wenn bisher keine Volksabstimmung hierzu stattgefunden hat oder die letzte Volksabstimmung mehr als fünf Jahre zurückliegt.
V) Wird ein Gesetz in einer Volksabstimmung mehrheitlich abgelehnt, darf es nicht verkündet werden. Ein bereits verkündetes Gesetz verliert sechs Monate nach der Volksabstimmung seine Wirksamkeit.

Art. 29 (Petitionen)
I) Jeder Staatsbürger oder Einwohner der Europäischen Föderation hat die Möglichkeit, sich mit einer Petition an das Föderationsparlament zu wenden. Ein Petitionsausschuss im Föderationsparlament entscheidet darüber, ob und in welcher Form das Anliegen behandelt wird.
II) Hat der Petitionsausschuss bis Ablauf des 6. Folgemonats nach dem Einreichen der Petition nicht entschieden oder ist der Staatsbürger oder Einwohner nicht mit der Entscheidung einverstanden, kann dieser die Einleitung eines Petitionsverfahren beantragen.
III) Wird die Einleitung eines Petitionsverfahrens beantragt, macht das Föderationsparlament das Anliegen in geeigneter Form bekannt und ermöglicht die Unterstützung des Anliegens.
IV) Unterstützen binnen eines halben Jahres nach Bekanntmachung 2% der Wahlberechtigten der Europäischen Föderation oder jeweils 4% der Wahlberechtigten von mindestens einem Viertel der Mitglieder das Anliegen, wird dem Antragsteller eine angemessene Möglichkeit gegeben, sein Anliegen im Plenum des Föderationsparlamentes darzulegen und zur Aussprache zu bringen.
V) Unterstützen binnen eines Jahres ausreichend Wahlberechtigte ein wesensgleiches Anliegen, wird dieses Anliegen erst nach einer Sperrfrist von einem Jahr im Föderationsparlament erörtert. Erreichen in diesem Zeitraum weitere wesensgleiche Anliegen eine ausreichende Unterstützung, werden sie gemeinsam im Föderationsparlament erörtert.

Die Gesetzgebung der Europäischen Föderation:

Art. 30
I) Die Mitglieder sind für die Gesetzgebung der Europäischen Föderation zuständig. Sie verabschieden Gesetze einstimmig im Föderationsrat.
II) Ausgenommen von Art. 30 I FV sind die in Art. 34 FV aufgezählten Bereiche.

Art. 31
I) Auf Basis dieser Verfassung verabschiedete Gesetze werden innerhalb von 60 Tagen durch den Föderationspräsidenten auf Rechtmäßigkeit geprüft, durch Unterschrift genehmigt und im Gesetzblatt der Europäischen Föderation verkündet. Sofern im Gesetz kein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten festgelegt wird, treten sie mit ihrer Verkündung in Kraft.
II) Auf Antrag des Föderationspräsidenten entscheidet das Verfassungsgericht der Europäischen Föderation über eine Verlängerung der in Art. 30 I FV genannten Frist.
III) Hat der Föderationspräsident Bedenken an der Rechtmäßigkeit des verabschiedeten Gesetzes, wird eine Prüfung durch das Verfassungsgericht der Europäischen Föderation durchgeführt. Bis zu einer vorläufigen Entscheidung kann der Föderationspräsident die Genehmigung und Verkündung eines Gesetzes verweigern.

Art. 32 (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Föderation)
I) Gesetze der Europäischen Föderation werden im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach mindestens zwei Lesungen mit der Mehrheit der Stimmen im Föderationsparlament beschlossen.
II) Widerspricht der Föderationsrat nicht innerhalb eines Monats mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen oder stimmt er dem Gesetz mit einem Drittel seiner Stimmen zu, gilt das Gesetz als verabschiedet. Widerspricht er mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, führt die Föderationskammer ein Vermittlungsverfahren durch.

Art. 33 (Verschärftes Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Föderation)
I) Gesetze der Europäischen Föderation werden im verschärften Gesetzgebungsverfahren nach mindestens drei Lesungen durch die absolute Mehrheit der Abgeordneten im Föderationsparlament beschlossen.
II) Widerspricht der Föderationsrat nicht innerhalb eines Monats mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen, oder stimmt er dem Gesetz mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen zu, gilt das Gesetz als verabschiedet. Widerspricht er mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen, führt die Föderationskammer ein Vermittlungsverfahren durch.

Zuständigkeiten der Europäischen Föderation:

Art. 34
I) In den nachgenannten Bereichen erfolgt die Gesetzgebung der Europäischen Föderation nach Maßgabe des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens des Art. 32 FV:
        a) Immaterialgüterrecht
        b) Datenschutz
        c) Internationale Entwicklungszusammenarbeit
        d) Besteuerung von Kapitalgesellschaften
II) In den nachgenannten Bereichen erfolgt die Gesetzgebung der Europäischen Föderation nach Maßgabe des verschärften Gesetzgebungsverfahrens des Art. 33 FV:
        a) Außengrenzen
        b) Geldwesen, Finanzmärkte, Banken
        c) Föderationspolizei, Föderationsarmee
        d) Asylrecht
        e) Handelsgerichtsbarkeit

Amtssprachen und Währung der Europäischen Föderation:

Art. 35
I) Amtssprachen der Europäischen Föderation sind alle Amtssprachen der Mitglieder.
II) Das Gesetzblatt der Europäischen Union wird in allen Amtssprachen veröffentlicht. Die Veröffentlichung in weiteren Sprachen kann beschlossen werden.

Art. 36
I) Die Währung der Europäischen Föderation ist der Euro. Der Euro ist das einzige offizielle Zahlungsmittel.
II) Die Zentralbank der Europäischen Föderation ist die Gesamtheit der Zentralbanken der Mitglieder. Sie ist eigenständiges Volkseigentum. Über ihren Gewinn entscheiden die Mitglieder.

Das Gericht der Europäischen Föderation:

Art. 37
I) Das Gericht der Europäischen Föderation ist ein eigenständiger Teil des Gerichtshofs der Europäischen Union. Es besteht aus einem Verfassungsgericht, einem Verwaltungsgericht und einem Handelsgericht.
II) Richter des Gerichts der Europäischen Föderation sind die von den Mitgliedern an den Gerichtshof der Europäischen Union entsendeten Richter.

Art. 38
I) Die Verhandlungen des Gerichts der Europäischen Föderation sind öffentlich zugänglich. Die Öffentlichkeit kann zum Schutz von natürlichen oder juristischen Personen ausgeschlossen werden.
II) Klageschriften und Urteile des Gerichts der Europäischen Föderation werden in allen Amtssprachen der Europäischen Föderation veröffentlicht. Die Veröffentlichung in weiteren Sprachen kann beschlossen werden.

Anmerkungen:

a) Bewusst verzichtet dieses Grundgerüst auf ein näheres Eingehen auf Familie, Erziehung, Schulwesen, Gesundheitswesen, Glaubensgemeinschaften, Gewerkschaften und Parteien. Solange die Gesetze und Verfassungen der Mitglieder in diesen Punkten der Verfassung der Europäischen Föderation genügen, bleiben die Mitglieder für die Ausgestaltung dieser Bereiche zuständig und haben damit einen weiten Gestaltungsspielraum.

b) In Art. 34 FV sind mögliche Zuständigkeiten für die Europäische Föderation angedeutet, z.B. der Aufbau einer einheitlichen Handelsgerichtsbarkeit oder föderationseigener Streitkräfte. Hiervon hängt natürlich ab, inwiefern z.B. das Gerichtswesen oder ein Verteidigungsfall in der Verfassung geregelt werden müssen. Auch die grundsätzliche Organisation der Verwaltung hängt stark von Art und Umfang der Aufgaben ab, die der Europäischen Föderation übertragen werden.

c) Neben der angedeuteten Zuständigkeit für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften hat die Europäische Föderation in diesem Grundgerüst nur Steuererhebungskompetenzen im Rahmen ihrer einzelnen Zuständigkeitsbereiche (z.B. eine Finanztransaktionssteuer). Je nach Kostenintensität der Aufgaben, die die Europäischen Föderation übernehmen soll, können daher zusätzliche Steuererhebungskompetenzen oder Beteiligungen an den Steuereinnahmen der Mitglieder notwendig sein, die dann auch in der Verfassung geregelt werden sollten.


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Die Europäische Föderation

Die Europäische Föderation: Plädoyer für unterschiedliche Integrationsstufen in Europa

Die Europäische Föderation: Skizze eines Kooperationsvertrages mit der EU


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