Ist der Beschluss des EU-Parlaments zum Artikel-7-Verfahren gegen Ungarn rechtens?

Gestern stimmte das Europaparlament über die Einleitung eines Artikel-7-Verfahrens gegen Ungarn ab. 448 Parlamentarier waren dafür, 197 dagegen und 48 enthielten sich. Um 13:10 Uhr war es dann soweit und Parlamentspräsident Antonio Tajani sprach das magische Wort: „Angenommen“. Doch Zweifel sind angebracht, ob das tatsächlich stimmt. Aber der Reihe nach.

Verletzt ein EU-Land die grundlegenden Werte der EU, die in Artikel 2 des EU-Vertrags (EUV) festgehalten sind, kann die EU ein Verfahren gegen das betreffende EU-Land einleiten. Die maßgeblichen Vorschriften hierzu sind in Art. 7 EUV festgehalten, woraus sich auch der Name für das Artikel-7-Verfahren ableitet. In Gang gesetzt werden kann das Verfahren vom Rat, von der EU-Kommission oder wie in diesem Fall vom Europäischen Parlament. Allerdings gelten für die Einleitung des Verfahrens strenge Vorschriften, die in Art. 354 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) zu finden sind [1]. Dort heißt es: „Für die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die Europäische Union beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen“. Soweit so einfach, doch nun wird es kompliziert.

Im Normalfall werden im Europaparlament als abgegebene Stimmen nur Ja- oder Nein-Stimmen gewertet. Das sieht die Geschäftsordnung des Europaparlaments in Artikel 178 Absatz 3 so vor („Für die Annahme oder Ablehnung eines Textes werden nur die abgegebenen Ja- und Nein‑Stimmen bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt“) [2]. Wendet man diese Regel an, dann haben 448 von 645 (448 + 197) Abgeordneten für den Antrag gestimmt, also 69,46% und damit mehr als Zweidrittel.
Allerdings geht der Satz in Artikel 178 Absatz 3 noch weiter und zwar wie folgt: „ausgenommen in den Fällen, für die in den Verträgen eine spezifische Mehrheit vorgesehen ist.“ Wenn es also in den Verträgen, z.B. im EUV oder auch im AEUV, eine konkrete Vorgabe gibt, dann soll das vorher gesagte gerade nicht mehr gelten – es sollen offenkundig also nicht nur die Ja- und Nein-Stimmen bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt werden. Eine andere Auslegung dieser Vorschrift macht keinen Sinn, denn sonst wäre der Satz schlicht überflüssig.

Wie oben bereits erwähnt, ist nun aber in Art. 354 AEUV für alle Abstimmungen im Europaparlament rund um das Artikel-7-Verfahren eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen vorgesehen. Das ist eine genau spezifizierte Mehrheit, weshalb es aus meiner Sicht folgerichtig wäre, entsprechend der vorgenannten Regelung in der Geschäftsordnung mindestens die Enthaltungen und vielleicht sogar ungültige Stimmen bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses zu berücksichtigen. Ungültige Stimmen gab es keine, dafür aber 48 Enthaltungen. Und berechnet man jetzt das Ergebnis, so haben 448 von 693 (448 + 197 + 48) Abgeordneten für die Einleitung des Verfahrens gestimmt, was nur 64,65% entspricht. Die notwendige Zweidrittelmehrheit wäre bei dieser Auslegung nicht mehr erreicht.

Je nach Auslegung der entsprechenden rechtlichen Vorschriften, hat das EU-Parlament also knapp für bzw. knapp gegen die Einleitung eines Artikel-7-Verfahrens gestimmt. Es wäre daher nicht verwunderlich, wenn Ungarn, wie gestern bereits angedeutet, vor den EuGH zieht, um die Rechtmäßigkeit des Parlamentsbeschlusses überprüfen zu lassen. Die Frage, die die Richter in Luxemburg in diesem Fall zu klären hätten, dürfte sich dann letztlich darum drehen, was genau mit „abgegebenen Stimmen“ in Art. 354 AEUV gemeint ist. Schon innerhalb Deutschlands ist das nicht ganz einheitlich geregelt und EU-weit ist das sicher ähnlich. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage schätze ich daher als durchaus gegeben ein, denn sowohl für die eine wie auch die andere Rechtsauffassung gibt es gute Argumente.


Ähnliche Artikel:
Ungarn, Rumänien, Bulgarien – Am Rande der EU (www.mister-ede.de – 21.02.2013)

Berechtigte und unberechtigte Kritik an Ungarns Flüchtlingspolitik (www.mister-ede.de – 08.09.2015)

Polen, quo vadis? (www.mister-ede.de – 31.01.2016)


[1] Artikel 354 AEUV (Link zum Gesetzestext auf dejure.org)

[2] Artikel 178 Geschäftsordnung des EP (Link zum entsprechenden Artikel auf www.europarl.europa.eu)

Diskussion:

Ein Gedanke zu “Ist der Beschluss des EU-Parlaments zum Artikel-7-Verfahren gegen Ungarn rechtens?

  1. Ob eine Enthaltung eine abgegebene Stimme ist, ist durchaus nicht klar. Eigentlich drückt die ja gerade die Absicht aus, keine Stimme abgeben zu wollen. Man müsste da auch andere Sprachfassungen und Rechtstraditionen untersuchen (auch für die “spezifische Mehrheit”).

    In Berlin werden bei der Berechnung der Sperrklausel, die sich da auf die “abgegebenen Stimmen” bezieht, ungültige Stimmen (also auch Enthaltungen) mitgezählt. Hamburg hat früher einen fast identischen Wortlaut gehabt, und der dortige Landeswahlleiter hat mal gesagt, dass er ungültige Stimmen nicht als abgegeben betrachtet hätte (war da nie praktisch relevant). Umgekehrt bestimmt das Bundeswahlgesetz wörtlich, dass eine “nicht abgegebene Stimme ungültig” ist (bei abgegebenem Stimmzettel; bei leerem Stimmzettelumschlag gilt sie nur als ungültig). Allgemein gibts die Formalisierung von Enthaltungen und ungültigen Stimmen noch nicht ewig.

    Aber jedenfalls könnte man das in der Geschäftsordnung klarer ausdrücken (wobei so oder so noch das Risiko bleibt, dass es wer für mit den Verträgen unvereinbar hält).

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